BGer 6B_903/2013
 
BGer 6B_903/2013 vom 13.11.2013
{T 0/2}
6B_903/2013
 
Urteil vom 13. November 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.Y.________ und B.Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Schwaninger Preiss,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung (Zechprellerei, Hausfriedensbruch, versuchter Einbruchdiebstahl),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2013.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
6.
 
7.
 
8.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn