BGer 8C_694/2013
 
BGer 8C_694/2013 vom 14.11.2013
{T 0/2}
8C_694/2013
 
Verfügung vom 14. November 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung,
Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. August 2013.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 4. November 2013, worin B.________ die Beschwerde vom 23. September 2013 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2013 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. November 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz