BGer 2C_1075/2013
 
BGer 2C_1075/2013 vom 19.11.2013
{T 0/2}
2C_1075/2013
 
Urteil vom 19. November 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4001 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4051 Basel.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht)
vom 28. September 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche sich auf Bewilligungen beziehen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Betroffene muss einen solchen 
2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 EMRK, legt indessen nicht sachbezogen dar, inwiefern sein Aufenthalt in den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich: Aus Art. 8 EMRK ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des dem Betroffenen für das Privat- oder Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist volljährig und kann sich für einen weiteren Aufenthalt nicht auf die Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern berufen, nachdem er mit diesen unbestrittenermassen nicht mehr zusammenlebt und keine über die üblichen familiären Beziehungen hinaus gehende Abhängigkeiten bestehen (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; EGMR-Urteil 
2.3. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass er jetzt wieder zu seinen Eltern ziehen wolle, die seine Hilfe brauchten; bei diesem Vorbringen handelt es sich indessen um ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), zudem belegt der Beschwerdeführer die behauptete nunmehr bestehende Abhängigkeit nicht weiter. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wiederholt unbekannt gewesen ist und er keine Kontakte mehr zu seinen Eltern unterhalten hat. Er kann sich für den behaupteten Bewilligungsanspruch somit nicht in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Familienlebens berufen.
2.4. Dasselbe gilt bezüglich des Privatlebens, nachdem er in seiner Heimat sozialisiert worden ist, sich hier nicht integrieren konnte und wiederholt auch wegen Gewaltdelikten verurteilt werden musste. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK ebenfalls nicht allein auf die Dauer der bisherigen Anwesenheit ab, sondern nimmt eine Gesamtwürdigung vor (vgl. das Urteil 
2.5. Dem Beschwerdeführer fehlt es unter diesen Umständen aber auch an einem 
 
3.
3.1. Auf die vorliegende Eingabe ist weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten. Mit dem entsprechenden Prozessentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bestimmung der Höhe der Kosten wird auch der Art der Prozessführung Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar