BGer 8C_743/2013 |
BGer 8C_743/2013 vom 21.11.2013 |
{T 0/2}
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8C_743/2013
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Urteil vom 21. November 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
M.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit,
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Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Erlass [Rückerstattung]),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 20. September 2013.
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Sachverhalt: |
Mit Entscheid vom 20. September 2012 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde von M.________ gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2013 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattung von im Juni 2011 zu viel bezogenen Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 2'051.40) ab.
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Gegen diesen Entscheid führt M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheides sei die Rückforderung zu erlassen.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die für den Erlass der Rückerstattungsforderung massgebenden Voraussetzungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG), namentlich die bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu beachtenden Kriterien (Urteil 8C_819/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223 mit weiteren Hinweisen), hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
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3. In tatsächlicher Hinsicht ging das kantonale Gericht davon aus, der Beschwerdeführer habe im Juni 2011 einen Zwischenverdienst in der Höhe von Fr. 2'694.60 erzielt; dies im Unterschied zu den Vormonaten, als er (noch) keiner Tätigkeit nachgegangen war; die Kasse habe ihm mit Fr. 2'041.50 für den Monat Juni 2011 eine unverändert hohe Entschädigung ausbezahlt; dies sei für den Beschwerdeführer aus den von ihm jeweils konsultierten Bankauszügen ersichtlich gewesen.
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Ausgehend von diesen Feststellungen erwog es, der Beschwerdeführer hätte bei der Prüfung des Bankauszugs des Monats Juni 2011 mit dem von ihm zu erwartenden Mindestmass an Aufmerksamkeit ohne weiteres bemerken müssen, dass die von der Höhe her den Vormonaten ohne Zwischenverdienst entsprechende Auszahlung der Arbeitslosenkasse angesichts des in diesem Monat von ihm erzielten, bei der Taggeldberechnung eigentlich zu berücksichtigenden namhaften Zwischenverdienstes offenkundig falsch sein musste; indem er es unterlassen habe, bei der Kasse deswegen unverzüglich zu intervenieren, habe er eine grobe Pflichtverletzung begangen; dies schliesse eine Berufung auf den guten Glauben aus.
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4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 f. BGG) erscheinen zu lassen. Insbesondere ist nicht einsichtig, inwiefern ihm angesichts der ihm bekannten Höhe des Zwischenverdienstes und der bisher ohne Zwischenverdienst erhaltenen Taggelder bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst bei rudimentärer Konsultation des Bankauszuges die offenkundige Fehlerhaftigkeit der Taggeldzahlung für den Monat Juni 2011 nicht hätte auffallen oder gar ins Auge springen sollen. Gestützt auf die sich aus Art. 28 ATSG ergebende Auskunfts- und Meldepflicht wäre er verpflichtet gewesen, dies der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Ob die Zwischenverdienst-Arbeitgeberin bereits im Juni den gesamten Lohn ausbezahlt hat oder erst Fr. 757.25, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Abgesehen davon handelt es sich bei diesen Vorbringen ohnehin um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. November 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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