BGer 9C_370/2013
 
BGer 9C_370/2013 vom 22.11.2013
{T 0/2}
9C_370/2013
 
Urteil vom 22. November 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
G.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2013.
 
Sachverhalt:
A. G.________, geboren 1954, meldete sich am 3. Juni 2009 unter Hinweis auf Depressionen und Alkoholismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Am 1. Dezember 2009 forderte sie G.________ unter Hinweis auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht zu einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz auf. Mit Schreiben vom 21. März 2010 teilte der behandelnde Dr. med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle mit, seines Erachtens wäre vorab eine neuropsychologische Untersuchung zur Prüfung der Hirnfunktionen nötig. Am 8. April 2010 hielt die IV-Stelle an der Schadenminderungspflicht fest. Hiezu nahm Dr. med. H.________ am 4. Juli 2010 erneut Stellung und teilte der IV-Stelle am 15. September 2010 mit, G.________ wolle ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommen und schlage vor, dass entweder ohne die "Massnahme" entschieden werde oder sie auf ihren Antrag verzichte. Am 25. November 2010 wurde G.________ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (orthopädisch durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie; psychiatrisch durch Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH). Mit Schreiben vom 11. März 2011 setzte die IV-Stelle G.________ eine letzte Frist zur Entzugsbehandlung und Abstinenz. Dr. med. H.________ hielt am 5. April 2011 fest, es sei G.________ nicht (mehr) möglich, ihre Schadenminderungspflicht und die Notwendigkeit einer Abstinenz einzusehen. Daraufhin verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 12. Juli 2011 die Abweisung des Rentengesuchs.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der G.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. März 2013 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 12. Juli 2011 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zurückwies.
C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Bestätigung der Verfügung vom 12. Juli 2011.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn entweder der Vor- und Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, alternativ, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie diesen doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 4A_140/2013 vom 4. Juli 2013 E.1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2013 vom 11. September 2013, zur Publikation vorgesehen, E.1.1). Ob ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, prüft das Bundesgericht frei (Urteil 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2 mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog, die IV-Stelle habe weder geprüft, ob die angeordnete Massnahme zumutbar gewesen sei noch sich zu den Einwänden des Dr. med. H.________ geäussert und auch keine Feststellungen zum Grad der Arbeitsfähigkeit getroffen, obwohl diese Voraussetzung seien für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer allfälligen Sanktion wegen verletzter Schadenminderungspflicht. Ein längerer Entzug sei aufgrund der notwendigen medizinischen und psychologischen Begleitung, der Dauer und der allenfalls stationären Durchführung eine Behandlungsmassnahme, die im Rahmen der Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht angeordnet werden könne. Die Beurteilungen des Dr. med. H.________ wie auch des RAD-Arztes Dr. med. K.________ liessen die Alkoholkrankheit als Folge einer pathologischen psychischen Grundproblematik erscheinen; es sei davon auszugehen, dass einer allenfalls daraus resultierenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit invaliditätsrelevante Bedeutung zukomme. Die IV-Stelle habe weder die Unklarheiten in den ärztlichen Beurteilungen zur Zumutbarkeit eines Entzuges geklärt, noch untersucht, ob und allenfalls in welchem Umfang die Versicherte ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre; auch fehle eine Haushaltabklärung. Damit sei die Sache zur umfassenden psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie insbesondere kläre, ob die Alkoholkrankheit der Versicherten Folge eines psychischen Gesundheitsschadens sei und ob zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit ein kurzfristiger, im Rahmen einer Abklärungsmassnahme durchzuführender Entzug erforderlich und zumutbar sei. Gegebenenfalls habe die IV-Stelle die Versicherte aufzufordern, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einer solchen Massnahme zu unterziehen und im Falle einer Weigerung gestützt auf Art. 7b IVG zu entscheiden.
2.2. Die Beschwerde führende IV-Stelle bringt insbesondere vor, sie sei durch die Rückweisung daran gehindert, bei einer weiteren Verletzung der Mitwirkungspflicht einen materiellen Entscheid im Sinn von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu fällen und einen Rentenanspruch aufgrund der Akten abzuweisen. Bei anhaltendem Suchtgeschehen wäre ihr Beurteilungsspielraum wesentlich eingeschränkt, weil ein Entzug unter dem Titel der Mitwirkungspflicht nicht auferlegt werden dürfe. Sie wäre daher zum Erlass einer ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Verfügung gezwungen. Jedenfalls aber würde die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen und somit ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde eine weitere medizinische Begutachtung keine neuen Erkenntnisse bringen, weshalb es dabei bleibe, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustandes ohne vorherigen Entzug nicht erfolgen könne.
3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1 mit Hinweis). Gemäss der zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2011 gültig gewesenen (fraglich gesetzmässigen) und seither ersatzlos aufgehobenen Ausführungsbestimmung von Art. 86bis IVV war die Sanktionsdauer auf sechs Monate und die Kürzung auf die Hälfte der Rente beschränkt. Grundsätzlich und unabhängig von der Geltung des Art. 86bis IVV hat sich die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Urteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4) zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen.
4. 
4.1. Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid die Beschwerdeführerin in ihrem Beurteilungsspielraum wesentlich einschränkt oder sie zwingt, eine (ihrer Ansicht nach) rechtswidrige Verfügung zu erlassen, ist zunächst insoweit nicht einsichtig, als die Erwägungen des kantonalen Gerichts die IV-Stelle nicht grundsätzlich daran hindern, nach Durchführung der angeordneten Abklärungen im Rückweisungsverfahren gegebenenfalls erneut einen materiellen Entscheid zu fällen und insbesondere gestützt auf die Akten die Verweigerung der Leistungen zu verfügen. Dass eine Leistungsverweigerung nicht zulässig ist, wenn die Mitwirkungspflicht aus entschuldbaren Gründen verletzt wird, etwa weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Urteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen), bedeutet keine Einschränkung des Beurteilungsspielraumes.
 
4.2.
4.2.1. Die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Besteht zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rechnung zu tragen (Urteil 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2). Hängt der Alkoholismus mit einer invalidisierenden Krankheit derart zusammen, dass eine Abstinenz unabdingbar ist, um die Progression der zusätzlichen Krankheit zu verhindern, kann ein Entzug als Eingliederungsmassnahme unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage kommen (beispielsweise bei einer invalidisierenden Leberschädigung, die ohne Abstinenz zu Leberzirrhose oder Leberkrebs führen würde; vgl. auch Urteil I 583/82 vom 17. Oktober 1983, in: ZAK 1984 S. 359 sowie Rz. 1048 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2012).
4.2.2. Ob eine längere Entzugsbehandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht grundsätzlich in Frage kommt, hat das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Das kantonale Gericht wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese abkläre, ob ein (kurzfristiger) Entzug zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlich und zumutbar sei. Damit steht ausser Frage, dass die Vorinstanz einen Entzug unter dem Titel der Mitwirkungspflicht nicht grundsätzlich ausschloss. Inwiefern die IV-Stelle durch die vorinstanzlichen Erwägungen in ihrem Beurteilungsspielraum wesentlich eingeschränkt und zum Erlass einer ihrer Meinung nach bundesrechtswidrigen Verfügung gezwungen würde, vermag sie jedenfalls nicht damit darzutun, es wäre ihr verwehrt, eine längere Entzugsbehandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht anzuordnen. Sollte die psychiatrische Abklärung zum - rechtlich verwertbaren - Ergebnis führen, ein Entzug wäre zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nötig und zumutbar, und würde die nach erfolgtem Entzug gegebenenfalls in die Wege zu leitende weitere Abklärung ergeben, die Arbeitsfähigkeit könnte mit einer längeren Entzugsbehandlung wesentlich zu verbessern werden, wird es der Beschwerdeführerin unbenommen sein, dannzumal eine solche - unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (E. 4.2.1 hievor) - anzuordnen.
 
5.
5.1. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte sofort einen Endentscheid herbeiführen, indem die von der Beschwerdeführerin verfügte Abweisung des Rentenbegehrens bestätigt würde. Damit verbunden wäre eine Ersparnis an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren. Fraglich ist, ob die psychiatrische Abklärung das Kriterium der Weitläufigkeit erfüllt, welches generell nur zurückhaltend bejaht wird. So hat das Bundesgericht unlängst entschieden, die Befragung von Zeugen in Deutschland, Thailand und namentlich von lokalen Angestellten in Kabul wäre mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten verbunden (vgl. das bereits zitierte, zur Publikation vorgesehene Urteil 4A_103/2013 vom 11. September 2013). Eine (mutmassliche) Zeitersparnis kann insbesondere dann ein Eintreten rechtfertigen, wenn eine weitere Verzögerung aus prozessökonomischen Gründen unbillig wäre oder gegen öffentliche Interessen verstiesse. Hiefür müssen indes besondere Umstände gegeben sein, zumal Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht nur unnötigen Verfahrensaufwand vermeiden, sondern auch die mehrfache Befassung des Bundesgerichts mit derselben Streitsache verhindern will (E. 1.3 hievor). Im Urteil 1C_129/2012 vom 12. November 2012 (E. 1.4) trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG hauptsächlich deshalb auf eine Beschwerde ein, weil dies unter dem Blickwinkel der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV) geboten war, um ein seit vielen Jahren hängiges Verfahren nicht unnötig zu verzögern. Mit gleicher Argumentation trat das Bundesgericht auch im Urteil 1C_175/2013 vom 11. September 2013 auf die dortige Beschwerde ein unter zusätzlichem Hinweis, der Streit drehe sich um eine für die Landes- und Bahnversorgung bedeutsame Übertragungsleitung.
5.2. Eine vergleichbare Konstellation ist im Bereich der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht gegeben. Insbesondere gilt die Verlängerung des Verfahrens allein in aller Regel nicht als nicht wiedergutzumachenden Nachteil (z.B. Urteil 9C_89/2012 vom 24. Februar 2012 mit Hinweis auf BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht rechtsgenüglich dar noch lässt sich den Akten entnehmen, inwiefern die gemäss angefochtenem Entscheid vorzunehmenden Abklärungen weitläufig wären und einen übermässigen Aufwand an Kosten und Zeit zur Folge hätten. Namentlich fallen die Kosten einer psychiatrischen Exploration für sich allein nicht derart ins Gewicht, dass sie unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu subsumieren wären. Damit sind die Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise zulässige selbständige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheides nicht erfüllt und es kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. November 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle