BGer 1C_145/2013
 
BGer 1C_145/2013 vom 06.12.2013
{T 0/2}
1C_145/2013
 
Urteil vom 6. Dezember 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,
gegen
1.  Erbengemeinschaft Y.________,
2.  Miteigentümergemeinschaft Z.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Egli,
Politische Gemeinde Hergiswil, vertr. durch den Gemeinderat, Gemeindehaus,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger,
Regierungsrat des Kantons Nidwalden.
Gegenstand
Einzonung Rütholtern und Farnweidli (Teilrevision Nutzungsplanung Hergiswil),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung,
vom 4. Juni 2012.
 
Sachverhalt:
A. Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Hergiswil beschloss am 20. Mai 2005, die Parzelle Klein Ledi (Nr. 275) und Teilgebiete der Parzellen Farnweidli (Nr. 273) und Rütholtern (Nr. 268), die sich in der Übrigen Zone befinden, der zweigeschossigen Wohnzone (W2D) zuzuweisen und diese Gebiete gemäss dem entsprechenden Verkehrsrichtplan über die Sonnenbergstrasse zu erschliessen. Zuvor hatte die Gemeindeversammlung eine gegen diese Einzonungen und den Verkehrsrichtplan gerichtete Einsprache von A.________ abgewiesen.
Gegen diese Beschlüsse der Gemeindeversammlung erhob A.________ eine Verwaltungsbeschwerde, auf welche der Regierungsrat des Kantons Nidwalden mit Beschluss vom 14. März 2006 nicht eintrat. Er verneinte die Beschwerdelegitimation von A.________, welche auch das von ihm angerufene Verwaltungsgericht Nidwalden mit Urteil vom 8. Januar 2007 als nicht gegeben erachtete. Das Bundesgericht bejahte jedoch die Beschwerdelegitimation von A.________, hob daher am 28. Januar 2008 das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache an dieses Gericht zurück (Urteil 1C_340/2007), welches sie seinerseits zum Entscheid an den Regierungsrat zurückwies. Dieser hiess die Beschwerde von A.________ mit Beschluss Nr. 644 vom 14. Oktober 2008 insoweit gut, als er den Beschluss der Gemeindeversammlung Hergiswil vom 20. Mai 2005 betreffend die Einzonung der Gebiete Farnweidli und Rütholtern wegen einer unvollständigen öffentlichen Auflage aufhob. Im Übrigen wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. A.________ focht diesen Beschluss des Regierungsrats nicht an.
B. In der Folge wurde erneut um die teilweise Zuordnung der Parzellen Farnweidli und Rütholtern zur zweigeschossigen Wohnzone ersucht und am 17. Februar 2010 eine entsprechende Teilrevision des Nutzungsplans publiziert und öffentlich aufgelegt. Am 26. November 2010 wies die Gemeindeversammlung die dagegen von A.________ und X.________ erhobenen Einsprachen ab und beschloss die beantragte Teilrevision. Am 18. Oktober 2011 wies der Regierungsrat eine dagegen von X.________ gerichtete Verwaltungsbeschwerde mit Beschluss Nr. 757 ab und genehmigte mit Beschluss Nr. 747 den teilrevidierten Nutzungsplan. Gegen diese Beschlüsse erhob X.________ zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Das Verwaltungsgericht vereinigte diese beiden Verfahren und wies die Beschwerde (n) mit Urteil vom 4. Juni 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
C. X.________ (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2012 aufzuheben und den teilrevidierten Nutzungsplan nicht zu genehmigen oder eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Miteigentümergemeinschaft Z.________ und die Erbengemeinschaft Y.________ (Beschwerdegegnerinnen) beantragen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gleiche Anträge stellt auch die Politische Gemeinde Hergiswil. Das Bundesamt für Umwelt kommt in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, es liege eine gültige Rodungsbewilligung vor.
Der Beschwerdeführer bestätigt in seinen Repliken zu diesen Stellungnahmen seine bisherigen Anträge. Die Politische Gemeinde Hergiswil erneuert in ihrer Duplik ihre bisher gestellten Anträge.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid der Vorinstanz steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümer der Parzelle Nr. 1160, die sich weniger als 100 Meter von den zur Einzonung vorgesehenen Gebieten Rütholtern und Farnweidli befindet, von der Planung besonders berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013 E. 1.1 mit Hinweis: vgl. auch Urteile 1C_198/2012 vom 26. November 2012 E. 1; 1C_340/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.2). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt werden; zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Ein Verstoss gegen dieses Verbot liegt aber nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht wegen Willkür vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, die Beschlüsse der Gemeindeversammlung Hergiswil vom 20. Mai 2005 bezüglich der Einzonung des Gebiets Klein Ledi und des Verkehrsrichtplans seien in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Regierungsrat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 abgewiesen habe und der damalige Beschwerdeführer, A.________, diesen Beschluss nicht angefochten habe. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen diese rechtskräftigen Beschlüsse beziehe.
2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe keine Möglichkeit gehabt, den Regierungsratsbeschluss vom 14. Oktober 2008 anzufechten und überprüfen zu lassen, weil er in diesem Verfahren nicht Partei gewesen sei. Es verletze daher sein rechtliches Gehör, auf die Rügen gegen die Einzonung des Gebiets Klein Ledi nicht einzutreten.
2.3. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Regierungsrats vom 14. Oktober 2008 mangels Parteistellung nicht anfechten konnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschlüsse der Gemeindeversammlung Hergiswil vom 20. Mai 2005 bezüglich der Einzonung des Gebiets Klein Ledi und des Verkehrsrichtplans deshalb in Rechtskraft erwuchsen, weil sie nur von A.________ angefochten wurden und der Regierungsrat dessen Beschwerde insoweit mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 abwies, wogegen A.________ kein Rechtsmittel ergriff.
 
3.
3.1. Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. September 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist (lit. a) oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (lit. b). Als Grundlage der Bedarfsberechnung gemäss Art. 15 lit. b RPG hat das Bundesgericht wiederholt die Trendmethode für sachlich vertretbar und zulässig erklärt (BGE 136 II 204 E. 6.2 S. 207 mit Hinweisen). Für die Ausscheidung von Bauland bildet der nach anerkannter Methode geschätzte 15-jährige Baulandbedarf die Obergrenze, von der nur ausnahmsweise, nach einer umfassenden Abwägung aller wesentlichen - auch regionalen und überregionalen - Interessen, abgewichen werden darf (BGE 136 II 204 E. 7.1 S. 212 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer machte vor dem Verwaltungsgericht geltend, es fehle am Bedarf nach weiterem Bauland, weil gemäss dem Bericht des Raumplaners B.________ vom 18. Januar 2010 die damaligen Bauzonenreserven für mehr als zehn Jahre ausreichen würden. Der Raumplaner habe bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 geschrieben, noch deutlicher werde die Sachlage, wenn die in der Teilrevision 2008 zusätzlich eingezonten Gebiete auch in die Kapazitätsberechnung einbezogen würden. Durch die Bereinigung der Einsprachen könne nun im Gebiet Roggerli auch gebaut werden, weshalb in Hergiswil kein Bedarf mehr an Bauland bestehe.
3.3. Das Verwaltungsgericht erwog, die bewilligte Bauzone entspreche gemäss der Stellungnahme des Regierungsrats dem voraussehbaren Bedarf für einen Planungshorizont von mindestens zehn und maximal fünfzehn Jahren, was dem kantonalen Richtplan und Art. 15 RPG entspreche. Der Beschwerdeführer dringe daher mit seinem Argument, es bestehe kein Bedarf, nicht durch.
3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Verwaltungsgericht führe bloss aus, dass der zeitliche Horizont stimme. Es äussere sich jedoch nicht dazu, dass der Raumplaner ausgeführt habe, dass kein Bedarf für zusätzliches Bauland bestehe und eine unkorrekte Kapazitätsberechnung vorgenommen worden sei. Gemäss seinen klaren Aussagen sei kein Bedarf gegeben, weshalb ein Verstoss gegen das Raumplanungsgesetz vorliege.
3.5. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass der Raumplaner feststellte, die in Hergiswil vorgesehene Bauzone überschreite bei einem Planungshorizont von 15 Jahren den voraussichtlichen Bedarf an Bauland. Dies ist auch nicht ersichtlich, weil der Raumplaner in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2010 in Ziff. 4.1 eine Genehmigung für die aktuelle Teilrevision der Nutzungsplanung Hergiswil in Aussicht stellte und er insoweit bloss einschränkend anfügte, dass der Bedarf an Einzonungen für gut 10 Jahre gedeckt sein dürfte und künftige Gesuche für Neueinzonungen von der Baudirektion sehr restriktiv beurteilt würden.
3.6. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht sodann vor, es habe nicht zum Argument Stellung genommen, dass der Gemeinderat schon in der Botschaft zur ersten Planauflage festgehalten habe, mit den damaligen Umzonungen reiche das Angebot für den Bedarf der nächsten 10 bis 15 Jahre aus, wobei später durch Änderungen der Planauflage wesentlich mehr Land eingezont werden sollte.
3.7. Dieser Vorwurf ist unbegründet, weil der Beschwerdeführer diese Argumentation vor dem Verwaltungsgericht gar nicht vorgebracht hatte. Zudem vermag der Beschwerdeführer damit eine Überschreitung des Planungshorizonts von 15 Jahren gemäss Art. 15 lit. b RPG nicht zu belegen.
 
4.
4.1. Das Verwaltungsgericht führte aus, die zweite Planauflage vom 4. Oktober 2004 habe vorgesehen, dass lediglich der nördliche Teil der Parzelle Nr. 273 (Farnweidli) einer Bauzone zugewiesen werden soll, womit das Gebiet Rütholtern über eine Nichtbauzone erschlossen worden wäre. Die Gemeindeversammlung habe jedoch später beschlossen, dass der südliche Bereich der Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Nr. 273 (Farnweidli) inklusive einer Bautiefe bergseitig dieser Strasse bis zum Bauzonenrand im Umfang von rund 45.1 a ebenfalls der Bauzone W2D zugeführt werden sollte. Damit erfolge die Erschliessung über Baugebiet, was zulässig sei.
4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die im südlichen Teil der Parzelle 273 (Farnweidli) vorgesehene Zuweisung zur Bauzone sei einzig erfolgt, um in rechtlicher Hinsicht argumentieren zu können, die Erschliessung erfolge vollständig über Bauland. Diese Vorgehensweise, bzw. die Einzonung von Bauland einzig zum Zwecke der Erschliessung, habe das Bundesgericht im Entscheid 1A.165/1992 vom 18. November 1992 als unzulässig erklärt.
4.3. Art. 24 RPG lässt Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zu, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll eine Strasse, welche die Funktion hat, eine Bauzone zu erschliessen, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen, weshalb in der Regel für eine solche Anlage keine Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone anerkannt und keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden kann (BGE 118 Ib 497 E. 4a S. 500). Im vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt, wobei es einräumte, dass eine ausserhalb der Bauzone geplante Strasse durch eine Erweiterung der Bauzonen in das Baugebiet überführt werden könne und damit Art. 24 RPG nicht (mehr) anwendbar sei (Urteil 1A.165/1992 vom 18. November 1992 E. 2c).
4.4. Demnach hat das Verwaltungsgericht keine Grundsätze des Raumplanungsrechts verletzt, wenn es zuliess, dass die Gemeinde Hergiswil die Erschliessung des Gebiets Rütholtern (Nr. 268) über das Gebiet Farnweidli durch eine auf diesem Gebiet vorgesehene Erweiterung der Bauzone ermöglichte.
 
5.
5.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird die Verpflichtung der Behörde abgeleitet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dies setzt voraus, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht äussere sich überhaupt nicht zur Rüge, dass die vorgesehene Strassenböschung nicht in der Grünzone liege dürfe, weil diese eine Nichtbauzone sei.
5.3. Die Rüge ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich angab, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Grünzone nach Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Nidwalden über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 24. April 1988 (Baugesetz, BauG/NW; 611.1) und Art. 3 Ziff. 18 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Hergiswil vom 28. November 2008 zur Bauzone gehöre. Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer nicht ein und er zeigt nicht auf, inwiefern diese Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts willkürlich sein soll (vgl. E. 1.2 hiervor).
 
6.
6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Rügen auseinandergesetzt, dass die Parzelle Nr. 274 mit der geplanten Einzonung zu einer Landwirtschaftsinsel würde und das Aufteilen der Landwirtschaftsparzelle Farnweidli Nr. 273 zum Zweck der Erschliessung sogar vom zuständigen kantonalen Amt gerügt werde und nicht sinnvoll sei.
6.2. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch insoweit seine Begründungspflicht erfüllt. Es hat diese Rügen wiedergegeben und dazu erwogen, die Parzelle Nr. 274 und die Restfläche auf der Liegenschaft Nr. 273 (Farnweidli) führten nicht zu einer Landwirtschaftsinsel, da sie im Übrigen Gebiet lägen; gemäss Art. 72 Abs. 3 BauG/NW gelte für das Übrige Gebiet, dass bei ausgewiesenem Bedarf auf dem Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist, langfristig die Bauzone erweitert werden könne.
Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägung nicht ein und legt nicht dar, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein soll. Zudem ist zu beachten, dass den kantonalen Behörden bei der Raumplanung ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zukommt, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Planungsermessen willkürlich ausgeübt wurde (Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 4.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Gemeinde Hergiswil mit der von ihr vorgesehenen teilweisen Zuweisung des Gebiets Farnweidli zur Bauzone das ihr zustehende Planungsermessen in unhaltbarer Weise überschritten haben soll.
 
7.
7.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Rüge auseinandergesetzt, dass die vorgesehene Erschliessung des Gebiets Rütholtern durch den Wald führe, was unzulässig sei, weil dieses Waldstück nicht der Bauzone zugeordnet werde.
7.2. Das Verwaltungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich zu diesem Einwand geäussert. Dennoch kam es seiner Begründungspflicht nach, indem es prüfte, ob eine Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 vorliegt. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es für Waldflächen eine solche Bewilligung und nicht die Zuordnung zu Bauland als erforderlich erachtete. Inwiefern das Verwaltungsgericht damit Bundesrecht verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, weil gemäss Art. 18 Abs. 3 RPG das Waldareal durch die Forstgesetzgebung bzw. das Waldgesetz umschrieben und geschützt wird (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, 2006, N. 50 zu Art. 18 RPG).
 
8.
8.1. Das Verwaltungsgericht führte aus, für die Rodung habe die zuständige Landwirtschafts- und Umweltdirektion am 25. Januar 2005 eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 WaG erteilt, welche mit der Genehmigung der Ortsplanrevision (Einzonung) in Kraft tritt und ab diesem Datum auf zwei Jahre befristet ist. Da die Einzonung der Parzelle Klein Ledi mit dem Beschluss des Regierungsrats vom 14. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Verlängerung der Rodungsbewilligung für die Erschliessung dieser Parzelle auf den 31. Oktober 2018 beantragt und bewilligt worden. Die Rodungsbewilligung für den Waldstreifen auf den Parzellen Rütholtern und Farnweidli habe nicht in Kraft treten können, weil dieser Teil der Einzonung vom Regierungsrat in seinem Beschluss Nr. 644 vom 14. Oktober 2010 wegen eines Verfahrensfehlers nicht genehmigt worden sei. Das Einzonungsverfahren sei danach jedoch nicht abgebrochen, sondern weitergeführt worden.
8.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rodungsbewilligung sei erloschen, weil das Bundesgericht das Einzonungsverfahren als unzulässig qualifiziert habe, was zum Abbruch des Verfahrens geführt habe. Die Gemeinde Hergiswil habe deshalb dieses Verfahren neu anfangen müssen, so dass erneut habe Einsprache erhoben werden können.
8.3. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 28. Januar 2008 das Einzonungsverfahren nicht als unzulässig qualifiziert, sondern bloss die Beschwerdelegitimation von A.________ bejaht, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten war. In teilweiser Gutheissung dieser Beschwerde verweigerte der Regierungsrat zwar die Genehmigung der Einzonung der Gebiete Farnweidli und Rütholtern wegen eines Verfahrensfehlers. Dies führte zur Wiederholung des eingeleiteten Einzonungsverfahrens zur Behebung dieses Verfahrensfehlers. Damit lag kein Abbruch des Verfahrens vor, der zu einem Erlöschen der Rodungsbewilligung hätte führen können, zumal die ihr zu Grunde liegenden Voraussetzungen immer die gleichen blieben.
 
9.
9.1. Weiter erwog das Verwaltungsgericht, die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Rodungsbewilligungen seien nicht zu prüfen, da diese Bewilligungen erteilt und deren Voraussetzungen rechtskräftig beurteilt worden seien.
9.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, da das Einzonungsverfahren abgebrochen worden sei, hätte auch eine neue Rodungsbewilligung erteilt werden müssen. Wäre dem nicht so, hätte niemand die Möglichkeit gehabt, Rügen gegen die Rodungsbewilligung vorzubringen.
9.3. Diese Rüge ist unbegründet, da das Einzonungsverfahren gemäss der vorstehenden Erwägung nicht abgebrochen wurde. Zudem trifft es nicht zu, dass niemand die Möglichkeit hatte, Rügen gegen die Rodung vorzubringen, zumal unter anderem A.________ gegen das öffentlich aufgelegte Rodungsgesuch eine Einsprache erhoben hatte, die von der Landwirtschafts- und Umweltdirektion am 25. Januar 2005 gleichzeitig mit der Erteilung der Rodungsbewilligung abgewiesen wurde (vgl. Beschluss Nr. 158 des Regierungsrats vom 14. März 2006 E. 2.3.2).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Politische Gemeinde Hergiswil obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Hergiswil, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Gelzer