BGer 9C_875/2013
 
BGer 9C_875/2013 vom 27.12.2013
{T 0/2}
9C_875/2013
 
Urteil vom 27. Dezember 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg, route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 2. November 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. November 2013 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 2. November 2013,
 
in Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Freiburg einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung zunächst verneint (Verfügung vom 25. August 2008), nach Gutheissung einer hiegegen erhobenen Beschwerde (Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 30. September 2010) gestützt auf eine Abklärung vor Ort vom 3. Mai 2011 aber eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit ab 1. Januar 2006 zugesprochen hatte (Verfügung vom 30. November 2011),
dass die IV-Stelle, einer Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes folgend, auf eine psychiatrische Exploration verzichtete, nachdem bereits die Abklärung an Ort und Stelle die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ergeben hatte,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Versicherte sein Unverständnis über den Verzicht auf eine psychiatrische Abklärung einlässlich begründet und rügt, die Abklärung vor Ort sei oberflächlich erfolgt, hingegen nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten, weshalb die Beschwerde insoweit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass im Übrigen auch bei einer ausreichend begründeten Rechtsschrift der vorinstanzlich geschützte Verzicht der IV-Stelle auf eine psychiatrische Begutachtung in keiner Art und Weise bundesrechtswidrig wäre, weil bereits die Abklärung vor Ort den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ergeben hatte und weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, welcher anspruchsrelevante Erkenntnisgewinn von einer psychiatrischen Exploration zu erwarten wäre,
dass der Beschwerdeführer unbestritten am 19. März 2007 erstmals angab, hilflos zu sein und am 5. April 2008 die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Januar 2004 nebst Zins beantragte,
dass nach den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vor der am 19. März 2007 gemeldeten Hilflosigkeit mit Ausnahme eines nicht näher begründeten "ersten Verdachts" auf Hilflosigkeit in einem ärztlichen Bericht vom 12. November 1996 keine Anhaltspunkte für eine Hilflosigkeit aktenkundig gewesen sind, weshalb die IV-Stelle nicht gehalten war, eine solche von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Urteil I 199/02 vom 20. August 2002 E. 2.1),
dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b/aa S. 220 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 289 E. 6.3 S. 296),
dass die Nichterkennbarkeit eines objektiv gegebenen anspruchsbegründenden Sachverhaltes oder die krankheitsbedingte Verhinderung der versicherten Person, trotz entsprechender Kenntnis sich bei der Invalidenversicherung anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 139 V 289 E. 4.2 S. 292) und auch bei Schizophrenie grundsätzlich nur unter bestimmten, hier nicht erfüllten Voraussetzungen bejaht wird (vgl. BGE 108 V 226 E. 4 S. 229),
dass der Anspruchsbeginn mit Blick auf die per 1. Januar 2007 vorgesehen gewesene Rentenrevision korrekt auf den 1. Januar 2006 festgesetzt wurde,
dass die Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle