BGer 2C_1231/2013 |
BGer 2C_1231/2013 vom 03.01.2014 |
{T 0/2}
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2C_1231/2013
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Urteil vom 3. Januar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich, handelnd durch Zentrale Inkassostelle am Obergericht, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Nachzahlung von Kosten gemäss Art. 123 ZPO,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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vom 25. November 2013.
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Erwägungen: |
1. |
2.
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3.
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3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Insoweit, als der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-) Recht beruht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 97 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2).
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3.2. Das angefochtene Urteil stützt sich auf Art. 123 Abs. 1 ZPO, wonach eine Partei zur Nachzahlung der ihr unter dem Titel unentgeltliche Rechtspflege gewährten Beiträge verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Obergericht hat die Rückerstattungspflicht mit der Begründung bejaht, dass von einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen und er nicht mehr mittellos sei; nach Verwertung einer bis dahin dem Beschwerdeführer gehörenden, verpfändeten Liegenschaft in L.________ resultiere gemäss der Verteilungsliste vom 7. November 2013 ein Verwertungs-Überschuss von Fr. 410'400.55. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein ehemaliger Anwalt (an welchen 2003 eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet worden ist) habe strafbares Verhalten an den Tag gelegt. Er erwähnt weiter eine Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 17. Juli 2013 (zur Frage der aufschiebenden Wirkung im Verfahren betreffend Grundpfandbetreibung). Er nennt hinsichtlich des im angefochtenen Urteil erwähnten Überschusses aus der Pfandverwertung von ihm befürchtete Schwierigkeiten bei der Erhältlichmachung des fraglichen Betrags, unter Hinweis auf eine nicht näher spezifizierte Strafanzeige sowie mehrere Beilagen (namentlich ein Dokument über eine Verarrestierung des Nettoerlöses aus der Verwertung von Liegenschaften in L.________, mit einer Schätzung von Fr. 238'846.05). Er stellt klar, dass die Rechtmässigkeit der Kostenforderung - entgegen der Auffassung des Obergerichts (E. 5 letzter Absatz S. 4 des angefochtenen Urteils) - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein müsse. Schliesslich beharrt er darauf, dass nicht die II. Zivilkammer des Obergerichts zuständig gewesen wäre, weil es prinzipiell um Straftaten gehe.
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3.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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3.4. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (erster Satz); wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (zweiter Satz).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
2. |
3. |
Lausanne, 3. Januar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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