BGer 1B_388/2013 |
BGer 1B_388/2013 vom 06.01.2014 |
{T 0/2}
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1B_388/2013
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Urteil vom 6. Januar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Akteneinsichtnahme,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2013 des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz.
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Sachverhalt: |
A. Im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen ein Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. April 2012 wegen Verletzung von Verkehrsregeln erschien der Beschuldigte X.________ am 17. Oktober 2013 in dem Räumen des Kantonsgerichts Schwyz, um Einsicht in die Akten zu nehmen. Dabei kam es zu einer Diskussion zwischen X.________ und dem Kantonsgerichtspräsidenten über die Modalitäten der Akteneinsicht. Der Kantonsgerichtspräsident ersuchte X.________, vor der Einsichtnahme seine Aktentasche und sein Mobiltelefon in der Gerichtskanzlei zu deponieren, was X.________ ablehnte und daraufhin das Gericht verliess, ohne die Akten eingesehen zu haben.
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Die Berufungsverhandlung fand am 22. Oktober 2013 statt. Mit Urteil vom selben Tag hiess das Kantonsgericht Schwyz die Berufung von X.________ teilweise gut.
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B. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 28. Oktober 2013 erhebt X.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. Oktober 2013. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Kantonsgericht sei zu verpflichten, ihm ohne weitere Bedingungen Akteneinsicht zu gewähren. Zur Begründung beruft er sich auf den Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).
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Das Kantonsgericht weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Kantonsgerichtspräsident am 17. Oktober 2013 keinen schriftlichen Entscheid gefällt habe, sondern lediglich eine Aktennotiz über den Vorgang erstellt habe. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bilde Gegenstand des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2013. Die Begründung dieses Urteils stehe noch aus. Es stellt den Antrag, die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
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In einer weiteren Stellungnahme hält X.________ an seiner Beschwerde fest.
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Erwägungen: |
1. Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen eines beim Kantonsgericht hängigen strafrechtlichen Berufungsverfahrens. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2).
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Der Beschwerdeführer nennt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Frage der Gewährung des Akteneinsicht ist Gegenstand des Berufungsentscheids des Kantonsgerichts, dessen Begründung zurzeit noch aussteht. Eine allfällige Gehörsverletzung kann gegen den Berufungsentscheid geltend gemacht werden, soweit sie sich auf den Endentscheid ausgewirkt hat (Art. 93 Abs. 3 BGG). Eine solche Beschwerde wäre erst nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Berufungsentscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die sofortige Anfechtung des Zwischenentscheids sind nicht erfüllt. Ebensowenig kann auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG eingetreten werden. Da der Unzulässigkeitsgrund offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
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2. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Haag
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