BGer 5D_232/2013 |
BGer 5D_232/2013 vom 06.01.2014 |
{T 0/2}
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5D_232/2013
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Urteil vom 6. Januar 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 22. November 2013.
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Nach Einsicht |
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 22. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 8'970.60 (nebst Zins und Kosten) abzüglich Fr. 1'500.-- abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Urteil vom 22. November 2013 erwog, der neu eingereichte Beleg sei zum Vornherein unbeachtlich, vorliegend fehle es an der Identität zwischen der Betreibungsforderung und dem bezahlten Betrag, nachdem bereits von der Vorinstanz ein bezahlter Betrag von Fr. 1'500.-- berücksichtigt worden sei, sei lediglich noch über eine Zahlung von Fr. 3'500.-- zu befinden, hinsichtlich dieser Zahlung könne indessen dem Beleg nicht entnommen werden, dass die Zahlung auch tatsächlich für die in Betreibung gesetzte Forderung getätigt worden sei, der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Löschung der Betreibung sei wegen des Novenverbots unzulässig, im Übrigen wäre eine solche Löschung im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht möglich,
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dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit sich der Beschwerdeführer auf einen neuen Beleg vom 23. Dezember 2013 beruft (Art. 99 BGG),
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dass sodann der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 22. November 2013 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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