BGer 5D_1/2014 |
BGer 5D_1/2014 vom 08.01.2014 |
{T 0/2}
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5D_1/2014
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Urteil vom 8. Januar 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Einwohnergemeinde Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
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Nach Einsicht |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Nachlasses von A.________ (vertreten durch die Beschwerdeführerin) gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 125.-- auferlegt hat,
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in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich in eigenem Namen Beschwerde an das Bundesgericht erhebt, weshalb diese selbst als beschwerdeführende Partei zu behandeln ist,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 8. November 2013 erwog, die Beschwerdeführerin sei (nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mit Frist- und Nachfristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.-- aufgefordert worden, die nicht abgeholten Verfügungen, mit denen die Beschwerdeführerin habe rechnen müssen, hätten kraft Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt zu gelten, der Vorschuss sei auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt worden, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die (nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 8. November 2013 bildende) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) zu rügen, eine Kostenvorschussfrist von 6 Monaten zu fordern und (ohne jeden Bezug zur Verfassung) die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vertreterin des Nachlasses von A.________ zu bestreiten und zu verlangen, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft hätte in das kantonale Verfahren einbezogen werden müssen,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. November 2013 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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