BGer 9C_782/2013
 
BGer 9C_782/2013 vom 20.01.2014
{T 0/2}
9C_782/2013
 
Verfügung vom 20. Januar 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. August 2013.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 13. Januar 2014, worin R.________ die Beschwerde vom 28. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. August 2013 zurückziehen lässt,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Januar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann