BGer 6B_803/2013
 
BGer 6B_803/2013 vom 22.01.2014
{T 0/2}
6B_803/2013
 
Urteil vom 22. Januar 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Oberstaats anwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
versuchter Betrug, Veruntreuung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. April 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerdeführer, die im kantonalen Verfahren Zivilforderungen gestellt haben, sind als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen das freisprechende Urteil berechtigt (vgl. BGE 137 IV 246 mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; je mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer für die Begründung auf frühere Eingaben und Verfahrensakten verweisen (Beschwerde S. 8 Ziff. 8).
1.3. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde zudem insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführer pauschal einwenden, das Fairnessgebot und der Grundsatz der Waffengleichheit seien verletzt (Beschwerde S. 6 lit. D; Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.4. Schliesslich kann auf die Rüge der Beschwerdeführer, die willkürlich unterlassene Abnahme von Beweisen, namentlich die Edition von Unterlagen und die Befragung von angerufenen Zeugen, verletze Treu und Glauben, das Fairnessgebot sowie ihr rechtliches Gehör (z.B. Beschwerde S. 5 f. lit. B und C), nicht eingetreten werden. Sie zeigen nicht auf, dass die Vorinstanz von ihnen gestellte Beweisanträge abweist. Dies ist auch nicht ersichtlich.
2. 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie hätten dem Beschwerdegegner den Personenwagen lediglich für die Reparatur anvertraut. Die Annahme einer Schenkung basiere nur auf Behauptungen des Beschwerdegegners. Sie sei falsch und aktenwidrig. Der Beschwerdegegner könne nicht von einer Schenkung ausgehen und gleichzeitig die Reparatur sowie die Parkplatzmiete für ein angeblich geschenktes Fahrzeug in Rechnung stellen. Überdies seien ihm weder die Winterpneus noch der Reserveschlüssel übergeben worden (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 6 und S. 9-28 Ziff. 9-11).
2.2. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen des Beschwerdegegners zum Gespräch, anlässlich welchem der Beschwerdeführer ihm das Fahrzeug geschenkt habe, würden durch die glaubhaften Ausführungen von E.________ gestützt. Danach habe der an jenem Abend als Wirt arbeitende Beschwerdeführer auf die Frage des Beschwerdegegners, was mit dem Wagen zu geschehen habe, im Vorbeigehen und in heiterem Ton, vielleicht auch als Scherz, geantwortet: "Mach, was du willst mit dem Auto. Verschenke es, gib es weg oder verkaufe es". Nach der Übergabe des Zusatzschlüssels und Fahrzeugausweises am nächsten Tag habe der Beschwerdegegner aber davon ausgehen dürfen, die Schenkung sei ernst gemeint. Selbst wenn er gegenüber der Beschwerdeführerin zunächst nicht habe zugeben wollen, dass er das Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, dürfe daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, er habe angenommen, dass er den Personenwagen gegen den mutmasslichen Willen der Berechtigen weitergegeben habe. Möglicherweise habe er sich lediglich aus einer allfälligen Uneinigkeit zwischen den Beschwerdeführern über das weitere Schicksal des Fahrzeugs heraushalten wollen. Als er es entgegen genommen habe, sei nur der Beschwerdeführer als Halter aufgeführt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich erst als Halterin eintragen lassen, nachdem sie den Wagen zurück erhalten habe. Daher habe der Beschwerdegegner annehmen dürfen, der Beschwerdeführer könne alleine darüber verfügen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es verblieben erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner davon ausgegangen sei oder zumindest in Kauf genommen habe, der Beschwerdeführer könne nicht alleine über das Fahrzeug verfügen und die Weitergabe an seinen Kollegen erfolge daher gegen den mutmasslichen Willen der Eigentümer (Urteil S. 9 ff. E. 2).
2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.4. Was die Beschwerdeführer vorbringen, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Grösstenteils setzen sie sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander und begründen nicht hinreichend, inwiefern der Entscheid im Ergebnis rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Sie beschränken sich darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern, diese der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gegenüberzustellen und darzulegen, ihre Auffassung sei derjenigen der Vorinstanz vorzuziehen. So führen sie aus, gegen eine Schenkung spreche, dass der Beschwerdegegner das "Parkieren für 1 ½ Jahre" in Rechnung stelle (z.B. Beschwerde S. 5 Ziff. 6.1, S. 15 lit. d und S. 25 Ziff. 11.15), obwohl sie nicht in Abrede stellen, dass das Fahrzeug bis zur bestrittenen Schenkung in der Werkstatt des Beschwerdegegners abgestellt war. Entgegen ihrer Behauptung erhielten die Beschwerdeführer ihren Wagen nicht nach 1 ½ Jahren, sondern frühestens nach fast zwei Jahren (Frühjahr 2007 bis frühestens Dezember 2008) zurück (z.B. Beschwerde S. 9 Ziff. 9.3; Urteil S. 8 E. 1.1 mit Verweis auf die Anklageschrift, HD 25 S. 3 f., und das erstinstanzliche Urteil S. 8 f. E. 2.1 f., kantonale Akten act. 47). Solche Vorbringen sind für die Begründung von Willkür nicht geeignet. Es genügt nicht, dass das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner habe erstmals vor der Vorinstanz ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihm nach dem Gespräch im Restaurant den Fahrzeugausweis und den Reserveschlüssel übergeben habe (z.B. Beschwerde S. 12 f.), obschon diese Angabe bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte (Urteil S. 14, erstinstanzliches Einvernahmeprotokoll vom 3. Mai 2012, kantonale Akten act. 31 S. 6). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (der Verletzung des rechtlichen Gehörs, Beschwerde S. 6 lit. C und S. 18 f. lit. E) sind unbegründet. An der Sache vorbei gehen die auf die Besitzverhältnisse im Zeitpunkt der Strafanzeige gestützte Argumentation der Beschwerdeführer und die Vorbringen zur zivilrechtlichen Beweislastregel (Art. 8 ZGB) und zum Besitzrechtsschutz nach Art. 930 ZGB (z.B. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 9.2 f. und Ziff. 9.5, S. 12 Ziff. 10.4, S. 14, S. 17 und S. 19 lit. F und G). Die Beschwerdeführer hätten für die Begründung einer willkürlichen Beweiswürdigung substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und sich andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
2.5. Soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht neue Tatsachenbehauptungen aufstellen (z.B. dem Beschwerdegegner sei der Reserveschlüssel nie übergeben worden, Beschwerde S. 12 f. Ziff. 10.5 und S. 14 lit. c), ist darauf nicht einzutreten. Sie legen nicht dar, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis).
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini