BGer 8C_496/2013
 
BGer 8C_496/2013 vom 22.01.2014
{T 0/2}
8C_496/2013
 
Urteil vom 22. Januar 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2013.
 
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Januar 2013, worin an der medizinischen Begutachtung von V.________ durch Dr. med. S.________ festgehalten wurde,
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2013, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,
in die hiegegeneingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3./4. Juli 2013 ,
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320, 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass solche Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte bzw. des Bundesverwaltungsgerichts, welche die organisatorischen und verfahrensmässigen Rahmenbedingungen der Anordnung von medizinischen Begutachtungen in der Invaliden- oder der Unfallversicherung betreffen, auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) vor Bundesgericht grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar sind, sofern nicht formelle Ausstandsgründe einer sachverständigen Person zur Diskussion stehen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271; vgl. auch statt vieler: Urteile 9C_362/2013 vom 10. Juni 2013, 9C_146/2013 vom 20. März 2013, 8C_974/2012 vom 6. Dezember 2012, 8C_555/2012 vom 18. September 2012 und 8C_894/2012 vom 29. November 2012),
dass das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Gutachtensanordnungen gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheids prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. statt vieler: Urteile 8C_183/2013 vom 10. April 2013, 8C_131/2013 vom 12. März 2013 und 9C_46/2013 vom 5. Februar 2013),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe geltend macht, sondern vor allem verfahrensmässige Einwendungen (so insbesondere bezüglich Dokumentationen, Aktenführung, Protokoll, Gerichtsverhandlung, mangelnde Fairness) erhebt und allgemein ungenügende Informationen über die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte bzw. Nichtbeachtung der Anforderungen bei der Auftragserteilung bezüglich bidisziplinärer Begutachtungen rügt, was indessen keinen formellen Ablehnungsgrund darstellt (vgl. zum letztgenannten Punkt nunmehr BGE 139 V 349),
dass zwar im Rahmen von Beschwerden gegen solche Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte bzw. des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht werden kann, die Vorinstanz habe im erstinstanzlichen Verfahren einschlägig vorgebrachte Rügen zu Unrecht unbehandelt gelassen, worauf zutreffendenfalls das Bundesgericht die Sache - mit Blick auf den drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( BGE 138 V 271 E. 1.2.2 S. 276 mit Hinweisen) - in der Regel zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückweisen wird (nicht veröffentlichte E. 1.2.6 f. des zitierten BGE 139 V 349 sowie Urteil 8C_227/2013 vom 22. August 2013; vgl. auch Urteil 2P.346/1997 vom 6. November 1998 E. 1b),
dass dies indessen vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint, da die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich substanziiert sind und er sich zudem mit der hievor erwähnten Frage des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils als Voraussetzung zur Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in keiner Weise auseinandersetzt (vgl. zur Begründungspflicht der Beschwerde: Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 mit Hinweisen),
dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer beanstandete Unterlassung einer Unterbreitung der Gutachterfragen von der Vorinstanz eigens festgehalten und die Verwaltung zur Nachholung derselben und Einräumung der entsprechenden Mitwirkungsrechte ausdrücklich verpflichtet wurde, ebenso wie die Bekanntgabe des Namens des psychiatrischen Gutachters bei strittiger Durchführung der Begutachtung oder deren Modalitäten in Form einer Verfügung, weshalb insoweit diese Vorbringen ins Leere stossen,
dass auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren praxisgemäss unerheblich sind, weil diese Einwendungen - wie bereits erwähnt - in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was eine Überprüfung dieser Vorbringen im jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausschliesst (vgl. BGE 138 V 271, insbes. E. 3.3 f. S. 279; siehe dazu nebst den zitierten Urteilen auch z.B. 9C_532/2012 vom 14. August 2012 und 8C_644/2012 vom 16. Oktober 2012),
dass schliesslich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers von einer Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides infolge Nichtübereinstimmung des Urteilszeitpunktes mit dem Zeitpunkt der Datierung des Urteils keine Rede sein kann (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27 mit weiteren Hinweisen),
dass somit auf die unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz