BGer 1C_37/2014 |
BGer 1C_37/2014 vom 24.01.2014 |
{T 0/2}
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1C_37/2014
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Urteil vom 24. Januar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer.
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Gegenstand
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Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 betreffend Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung",
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In Erwägung, |
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2014 (Postaufgabe 22. Januar 2014) "Abstimmungsbeschwerde" in Sachen Volksabstimmung über die Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" eingereicht hat;
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dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass der Beschwerdeführer vorgängig vor seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung hätte führen müssen (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
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dass somit bereits aus diesem Grund auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Beschwerde angegebenen Adresse wohl Stimmberechtigter im Kanton St. Gallen ist, weshalb seine Eingabe an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen wird;
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Eingabe vom 21. Januar 2014 wird an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Schweizerischen Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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