BGer 4A_426/2013
 
BGer 4A_426/2013 vom 27.01.2014
{T 0/2}
4A_426/2013
 
Urteil vom 27. Januar 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Laurent Killias und Matthias Lerch,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Thomas Wetzel und Stefan Bossart,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Darlehen, Schuldanerkennung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Juli 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 25. Februar 2009 unterzeichneten X.________ (Gläubiger, Beklagter, Beschwerdeführer) als Kreditgeber und Y.________ (Schuldner, Kläger, Beschwerdegegner) als Kreditnehmer einen mit "Private Abmachung" überschriebenen schriftlichen Darlehensvertrag über Fr. 500'000.--.
Gestützt auf diesen Darlehensvertrag erteilte der Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen dem Gläubiger mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 in der Betreibung Nr. qqq des Betreibungsamts Schaffhausen (Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2010) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 500'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2010, Fr. 200.-- Zahlungsbefehlskosten und die weiteren Kosten der Betreibung sowie die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 der Verfügung.
 
B.
B.a. Mit Klage vom 28. Juni 2011 beim Kantonsgericht Schaffhausen beantragte der Schuldner, es sei festzustellen, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 27. Juni 2013 hiess das Kantonsgericht die Klage gut und stellte fest, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht.
B.b. Dagegen erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Aberkennungsklage abzuweisen und ihm in der angehobenen Betreibung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Urteil vom 5. Juli 2013 wies das Obergericht die Berufung ab.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Juli 2013 sei aufzuheben, die Aberkennungsklage abzuweisen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und die Gutheissung der Aberkennungsklage. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
Das angefochtene Urteil ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG. Der Streitwert übersteigt die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1 S. 104).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz zugrunde gelegte Beweislastverteilung. Der als "Private Abmachung" überschriebene Darlehensvertrag vom 25. Februar 2009 beinhalte eine Schuldanerkennung und bewirke als solche eine Beweislastumkehr zulasten des Beschwerdegegners. In diesem Zusammenhang rügt er auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO).
3.2. Das fragliche Schriftstück - ein handschriftlich ergänzter Mustervertrag - hat den folgenden Wortlaut:
" Private Abmachung 
Darlehensvertrag 
Kreditgeber:  X.________ (...)
Kreditnehmer:  Y.________
Darlehen:  CHF 500'000.--
Beginn:  Darlehen ab 24.1.09 / Zins ab -----
Rückzahlung:  Das Darlehen hat keine festgesetzte Laufzeit und  kann vom Kreditnehmer ganz oder teilweise zu-  rückbezahlt werden.
Kündigungsfrist:  12 Monate (für Kreditgeber)
Zins:  (ganzer vorgedruckter Text durchgestrichen)
Auf Konto:  Bank S.________ , A.________
Weitere Abmachungen:  die Zahlung ist bereits eingeflossen"
Die Vorinstanz stellte fest, nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hätten diese am 25. Februar 2009 keinen Darlehensvertrag abgeschlossen. Vielmehr sollte das von ihnen unterzeichnete Schriftstück einen bereits früher mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrag dokumentieren. Eine solche Privaturkunde begründe in der Regel die tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit ihres Inhalts. Die Beweislastverteilung werde davon nicht berührt; der Gläubiger müsse daher den Hauptbeweis erbringen, den der Schuldner durch den Gegenbeweis erschüttern könne.
3.3. Die von ihm gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz nicht auf seine Ausführungen bezüglich der Qualifikation des Darlehensvertrages als Schuldanerkennung eingegangen sei. Mangels Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen sei das Urteil auch ungenügend begründet. Diese Qualifikation sei entscheidrelevant, denn sie führe zu einer Umkehr der Beweislast.
Der Beschwerdeführer hat an den von ihm angegebenen Stellen in seiner Berufungsschrift ausgeführt, der Beschwerdegegner habe "nicht nur eine Schuldanerkennung abgegeben, sondern darüber hinaus auch eine Quittung i.S.v. Art. 88 f. OR ausgestellt " bzw. er habe "eine Schuldanerkennung/Quittung abgegeben ". In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort äusserte er sich sodann zur Beweislastumkehr als Rechtsfolge einer Schuldanerkennung. Aus den zitierten Ausführungen ergibt sich jedoch nicht, ob er damit behaupten wollte, es habe ein tatsächlicher Wille bestanden, eine rechtsgeschäftliche Schuldverpflichtung im Sinne einer Schuldanerkennung (vgl. nachfolgend E. 4.4) einzugehen oder ob er bloss rechtliche Ausführungen zur Qualifikation machen wollte. Sofern er eine Tatsachenbehauptung machen wollte, würde es sich um ein Novum im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO handeln. Ein solches wäre - abgesehen von den vorliegend nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmen gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO - im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Waren die Ausführungen des Beschwerdeführers aber lediglich Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation, stellt sich unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nur die von ihm ebenfalls aufgeworfene Frage der genügenden Begründung.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anzuhören und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; je mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Ausführungen der Vorinstanz etwas knapp ausgefallen sind (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG); dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, dass sich die Vorinstanz mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beweislastumkehr als Rechtswirkung der Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 OR auseinandergesetzt hat. Indessen erhellt, dass die Auseinandersetzung damit deshalb unterblieb, weil die Vorinstanz gar nicht vom Vorliegen einer Schuldanerkennung ausgegangen ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, hat sich die Vorinstanz sodann mit dem Vorliegen einer Schuldanerkennung - wenn auch nur sehr knapp - auseinandergesetzt (vgl. nachfolgend E. 3.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt daher ausser Betracht.
3.4. Mit einer Schuldanerkennung erklärt der Anerkennende dem Anerkennungsempfänger, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat. Es handelt sich also um eine Zum Inhalt des Vertrages vom 25. Februar 2009 führte die Vorinstanz wie erwähnt aus, nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hätten diese am 25. Februar 2009 keinen Darlehensvertrag abgeschlossen. Vielmehr sollte das von ihnen unterzeichnete Schriftstück "lediglich einen bereits früher mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrag dokumentieren ". Gestützt darauf nahm die Vorinstanz an, es handle sich lediglich um eine Beweisurkunde. Zu den das Bundesgericht bindenden Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG) gehört auch das prozessuale Geschehen (Urteil 4A_225/2013 vom 14. November 2013 E. 1.3.1, zur Publikation vorgesehen); das Bundesgericht ist mithin an die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Parteivorbringen gebunden. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift, die Parteien hätten anfangs 2009 beschlossen, "den bereits abgeschlossenen Darlehensvertrag nachträglich schriftlich zu fixieren ".
Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 131 III 268 E. 3.2 (bzw. in der deutschen Übersetzung in Pra 95 [2006] Nr. 19), wo bei folgender Erklärung eine Schuldanerkennung bejaht worden sei: "Ich (...) anerkenne, X, (...) den Betrag von US$ 300000.-- (...) bezahlen zu müssen. Dieser Betrag wurde mir persönlich ausgeliehen, und ich verpflichte mich, ihn bis spätestens (...) zurückzubezahlen". Er ist der Auffassung, wenn bei dieser Formulierung eine Schuldanerkennung bejaht worden sei, müsste eine solche auch vorliegend anerkannt werden. Ein Vertrag, der die Bedingungen eines Darlehens regelt und gleichzeitig festhält, dass die Darlehensvaluta bereits übergeben wurde, enthält auch die rechtsgeschäftliche Erklärung des Darlehensnehmers, diesen Betrag dem Borger zu schulden. Dementsprechend wurde in BGE 131 III 268 der rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille und demzufolge das Vorliegen einer Schuldanerkennung bejaht. Damit ist die "Private Abmachung" aber nicht vergleichbar, und zwar wegen den tatsächlichen Behauptungen der Parteien zu deren Bedeutung. Wenn sie ausführten, mit dem Schriftstück vom 25. Februar 2009 hätte ein früherer Darlehensvertrag "dokumentiert" werden sollen, konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, sie hätten selber nur den Willen zum Erstellen eines Beweisdokumentes (für ein früheres Rechtsgeschäft) behauptet und nicht einen neuen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen.
3.5. Die Vorinstanz hielt sodann fest, das Schriftstück vom 25. Februar 2009 enthalte eine Quittung im Sinne von Art. 88 OR, indem bemerkt werde, die Zahlung sei bereits geflossen. Die Quittung bewirke die tatsächliche Vermutung der Auszahlung des Darlehensbetrages.
3.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz führe auch die Quittung zu einer Umkehr der Beweislast. Er beruft sich hierzu auf zwei Literaturstellen (Ingeborg Schwenzer, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2009, N. 76.06 und Marius Schraner, in: Zürcher Kommentar, N. 46 zu Art. 88 OR). Selbst wenn also das Vorliegen einer Schuldanerkennung verneint würde, müsste der Beschwerdegegner trotzdem den vollen Beweis dafür erbringen, dass der Inhalt des Schriftstücks vom 25. Februar 2009 falsch sei und der Beschwerdeführer ihm kein Darlehen von Fr. 500'000.-- leistete bzw. die Zahlungen vom Juli/August 2007 keine Darlehenszahlungen darstellten.
3.5.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_316/2009 vom 2. Juli 2009 festgehalten, in seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 20 I 388 E. 4 S. 392 und BGE 45 II 210 S. 212) habe es die Quittung als schlichtes Beweismittel verstanden, gegen das der Gegenbeweis zulässig sei. Diese Auffassung werde auch von einem Teil der Lehre vertreten, währenddem eine andere (so namentlich Marius Schraner, a.a.O., N. 41 und 46 zu Art. 88 OR) vom Gläubiger den Beweis des Gegenteils verlangten, also eine Umkehr der Beweislast annähmen (Urteil 5A_316/2009 vom 2. Juli 2009 E. 4.2.3). Das Bundesgericht liess jedoch im zitierten Urteil offen, welche Wirkungen der Quittung im Einzelnen zukommen (5A_316/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.3). In einem isolierten Entscheid aus dem Jahr 1999 bejahte das Bundesgericht demgegenüber die Beweislastumkehr als Rechtsfolge einer Quittung (Urteil 4C.198/1998 vom 31. August 1999 E. 1b/bb).
Die Frage, welche Rechtswirkungen der Quittung zukommen, kann auch vorliegend offen bleiben. Die Quittung ist eine Bestätigung, dass eine bestimmte Summe bezahlt wurde; sie ist nicht die Anerkennung, diesen Betrag zu schulden (Dominik Vock, in: Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 4 zu Art. 82 SchKG; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., N. 23 zu Art. 82 SchKG). Sie bestätigt also eine Tatsache und ist Beweismittel für diese Tatsache. Sie muss, um die Beweisfunktion zu erfüllen, durch (mindestens mittelbare) Angabe des Rechtsgrundes die Individualisierung der vom Schuldner erbrachten Leistung ermöglichen (Marius Schraner, a.a.o., N. 34 f. zu Art. 88 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 2008, Rz. 2412 ff.). Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass nicht einfach die Tatsache einer Zahlung zu beweisen sei, sondern vielmehr "Darlehenszahlungen". Die Bedeutung der Quittung hängt somit davon ab, ob der Beschwerdeführer den Hauptbeweis für ein im Jahr 2007 abgeschlossenes Darlehen erbringen kann. Eine darüber hinaus gehende selbstständige Bedeutung kommt ihr nicht zu.
 
4.
4.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Darlehensvertrag vom 25. Februar 2009 einen realen Hintergrund habe bzw. dass er einen effektiv abgeschlossenen Darlehensvertrag und die Auszahlung der entsprechenden Darlehensvaluta dokumentiere. Der Beschwerdeführer habe daher den Hauptbeweis für das Vorliegen eines Darlehensvertrages und die Auszahlung der Darlehensvaluta nicht erbracht. Ihre Zweifel begründete sie damit, dass nach den Darstellungen des Beschwerdeführers der Darlehensbetrag in zwei Tranchen von je Fr. 250'000.-- am 27. Juli und 21. August 2007 ausbezahlt worden sei, der Darlehensvertrag vom 25. Februar 2009 aber keinen Bezug auf diese Auszahlungen nehme, sondern als Darlehensbeginn vielmehr den 24. Januar 2009 nenne. Aus den Bankbelegen gehe zudem hervor, dass die beiden erwähnten Zahlungen direkt vom Konto der N.________ GmbH, einer Firma des Beschwerdeführers, an den Beschwerdegegner flossen. Dass die N.________ GmbH dem Beschwerdeführer ein Darlehen gewährt haben soll, damit dieser seinerseits dem Beschwerdegegner ein Darlehen gewähren könne, sei durch nichts belegt. Eine solche Vorgehensweise leuchte auch nicht ein, zumal die N.________ GmbH und der Beschwerdegegner untereinander ebenfalls vielfältige Geschäftsbeziehungen gehabt hätten. Hinzu komme, dass die N.________ GmbH sich mit Schreiben vom 27. Juli 2010 und vom 29. Oktober 2010 auf den Standpunkt gestellt habe, bei den beiden Zahlungen vom 27. Juli 2007 und 21. August 2007 handle es sich um Darlehen, die sie selbst dem Beschwerdegegner gewährt habe und diese kündigte. Das Darlehen vom 27. Juli 2007 habe die N.________ GmbH sodann am 8. Oktober 2010 in Betreibung gesetzt. Daneben habe der Beschwerdeführer auf weitere Zahlungen verwiesen, die als Darlehensvaluta in Frage kämen; mit diesen vagen Angaben sei das Zustandekommens eines Darlehensvertrages aber nicht genügend substanziiert.
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung umzustossen.
4.2.1. Er rügt, entgegen der Vorinstanz komme dem auf dem Darlehensvertrag aufgeführten Datum (24. Januar 2009) keine Bedeutung zu. Das Auszahlungsdatum stelle keine essentialia des Darlehensvertrages dar und es sei auch unbestritten, dass die Zahlung bereits erfolgt sei ("die Zahlung ist bereits eingeflossen"). Wann und durch wen diese erfolgte, sei demgegenüber irrelevant. Damit verkennt er die Stossrichtung der vorinstanzlichen Argumentation. Es ging ihr nicht darum, wann genau die Auszahlung erfolgte. Vielmehr erachtete sie den Umstand, dass im Schriftstück ein ganz anderes Datum vermerkt wurde als die Daten der vom Beschwerdeführer behaupteten Darlehenshingaben (27. Juli und 21. August 2007) als Indiz, dass es sich dabei nicht um Darlehenszahlungen gehandelt habe. Diese Würdigung ist jedenfalls nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2).
4.2.2. Fehl geht auch die Berufung auf eine Gehörsverletzung durch ungenügende Begründung. Eine solche erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz seine Ausführungen in der Berufungsschrift und der Stellungnahme zur Berufungsantwort zu entscheidrelevanten Tatsachen nicht berücksichtigte. So habe er dargelegt, dass der Beschwerdegegner eine äusserst geschäftserfahrene Person sei und es daher nicht glaubhaft erscheine, dass dieser den Darlehensvertrag vom 25. Februar 2009 unterzeichnet habe, obwohl ihm der Beschwerdeführer angeblich kein Darlehen gewährt haben soll. Ebenso wesentlich sei die fehlende Berücksichtigung der von ihm vorinstanzlich dargelegten Umstände der Unterzeichnung. Gleichzeitig sei nämlich ein weiterer Darlehensvertrag unterzeichnet worden, wo der Beschwerdegegner sehr genaue Angaben sowohl zum Beginn des Darlehens wie einer zwischenzeitlichen Rückzahlung angebracht habe. Dies belege, dass der Beschwerdegegner bei der Unterzeichnung seine Buchhaltungsunterlagen zur Hand gehabt und die Richtigkeit der Darlehensverträge überprüft habe bzw. sich auch deshalb nicht geirrt haben könne.
Wie bereits dargelegt, ist die Begründungspflicht nicht verletzt, wenn sich ein Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vorn E. 3.3). Im Übrigen handelt es sich bei der behaupteten Geschäftserfahrenheit um eine Tatsache. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er diese Tatsachenbehauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat bzw. dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Berücksichtigung als Novum im zweitinstanzlichen Verfahren (Art. 317 ZPO) vorgelegen hätten. Und was die Hinweise auf den zweiten am gleichen Tag unterzeichneten Darlehensvertrag anbelangt, so liesse sich daraus ebenso gut ein Argument gegen die Beweiskraft des streitgegenständlichen Vertrages ableiten. In diesem zweiten Vertrag haben die Parteien nämlich sehr genaue Angaben (z.B. bezüglich Datum der Darlehenshingabe, genaue Kontobezeichnung, zwischenzeitliche Rückzahlung) gemacht und es stellt sich daher die Frage, warum sie solche nicht auch vorliegend machen konnten, wenn denn der streitgegenständliche Vertrag einen realen Hintergrund hatte.
4.2.3. Im Zusammenhang mit den Zahlungen vom 27. Juli und 21. August 2007 rügt der Beschwerdeführer sodann eine Aktenwidrigkeit. Die Überweisung vom 27. Juli 2007 über Fr. 250'000.-- sei durch ihn und nicht durch die N.________ GmbH vorgenommen worden. Eine Aktenwidrigkeit lässt sich aus seinen Angaben nicht ableiten. Er beruft sich ebenso wie die Vorinstanz auf die der Klageantwort beigelegten Bankbelege. Daraus ergibt sich die direkte Zahlung vom Konto der N.________ GmbH an den Beschwerdegegner, wie die Vorinstanz festhielt. Im Übrigen erschöpfen sich seine Ausführungen unter diesem Punkt in nicht zulässiger appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Soweit er schliesslich auch in Bezug auf die Zahlungen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, sei auf die obigen Ausführungen (E. 4.2.2 zweiter Absatz) verwiesen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz seine Ausführungen zur Darlehensgewährung bzw. den Zahlungsflüssen sehr wohl zur Kenntnis nahm. Das ergibt sich aus ihrem Hinweis, dass es nicht einleuchte, weshalb die N.________ GmbH zuerst dem Beschwerdeführer ein Darlehen gewährt haben soll, damit dieser seinerseits danach ein solches dem Beschwerdegegner gewähren könne - eine Folgerung, die jedenfalls nicht willkürlich ist. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
4.2.4. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Parteien hätten zeitweise den Überblick über die Zahlungsflüsse unter sich und ihren Gesellschaften und deren Rechtsgrund verloren. Diese sei eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts. Auch diesbezüglich beanstandet er eine ungenügende Begründung. Im Übrigen wiederholt er unter diesem Punkt schon gemachte Ausführungen.
Auch diese Rüge ist unbehelflich. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, die Parteien hätten den Überblick verloren. Sie erwähnte vielmehr, "der Beklagte " habe ausgeführt, "er " habe den Überblick verloren. Entscheidend war für die Vorinstanz aber ohnehin nicht dieser ergänzende Hinweis, sondern die Feststellung, der Beschwerdeführer habe neben den Zahlungen vom 27. Juli und 21. August 2007 diverse weitere Zahlungen behauptet, die als Darlehensvaluta in Frage kämen. Dabei habe es sich aber um vage, unsubstanziierte Behauptungen gehandelt. Dass er entgegen dem substanziiert auf weitere Zahlungen verwiesen hätte, behauptet der Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht.
Die Vorinstanz konnte somit willkürfrei davon ausgehen, dass der Hauptbeweis für das Vorliegen eines Darlehens und entsprechende Darlehenszahlungen nicht erbracht worden ist.
 
5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass auf die zusätzliche Begründung betreffend fehlendem Nachweis der Kündigung noch eingegangen werden muss.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Reitze