BGer 8C_41/2014
 
BGer 8C_41/2014 vom 28.01.2014
{T 0/2}
8C_41/2014
 
Urteil vom 28. Januar 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 29. November 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 29. November 2013 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Sache zur erneuten Prüfung und Berechnung der Rückerstattungsforderung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies und weiter anordnete, über die damit einhergehenden Zinsforderungen entsprechend den Erwägungen des Departementes für Wirtschaft, Soziales und Umwelt im Entscheid vom 2. Januar 2013 ebenfalls neu zu entscheiden,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen, S. 525),
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,
dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist, steht dem Beschwerdeführer doch gegen die neu von der Beschwerdegegnerin zu fassende (n) Verfügung (en) erneut der Rechtsmittelweg offen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 und Urteil 8C_188/2012 vom 27. März 2012),
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b angezeigt ist,
dass nämlich die Rückweisung kein neues, weitläufiges Beweisverfahren auslöst, sondern die Verwaltung lediglich angewiesen ist, die im Streit stehenden Forderungen im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen,
dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
dass aus gleichem Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 letzter Satz BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel