BGer 1B_15/2014
 
BGer 1B_15/2014 vom 31.01.2014
{T 0/2}
1B_15/2014
 
Urteil vom 31. Januar 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde,
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Erwägungen:
1. X.________ erhob mit Eingabe vom 8. Januar 2014 (Postaufgabe 9. Januar 2014) Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau. Er machte dabei - soweit verständlich - geltend, er habe sich mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 beim Obergericht beschwert, dass seine zwei Haftentlassungsgesuche vom 5. September 2013 und 16. Dezember 2013 an das Bezirks-Strafgericht Zofingen noch nicht bearbeitet wurden. Vom Obergericht habe er seither nichts mehr gehört.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Verfassungsrügen, wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli