BGer 1B_371/2013
 
BGer 1B_371/2013 vom 03.02.2014
{T 0/2}
1B_371/2013
 
Urteil vom 3. Februar 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.
Gegenstand
Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. September 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
Sachverhalt:
A. Am 17. April 2013, um 18.24 Uhr überschritt X.________ mit seinem Motorrad "Ducati" bei Oberbüren die Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 95 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge).
B. Die von X.________ gegen die Beschlagnahme erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 11. September 2013 ab.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid der Anklagekammer bzw. die Beschlagnahme seien aufzuheben und ihm das Motorrad umgehend herauszugeben.
D. Die Anklagekammer und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Erwägungen:
1. Zwar prüft das Bundesgericht von Amtes wegen, ob und wieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist. Allerdings muss der Beschwerdeführer diese auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das gilt insbesondere für die Beschwerdelegitimation. Ist diese nicht ohne Weiteres ersichtlich, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, danach zu forschen, inwiefern sie gegeben sein könnte. Vielmehr hat dies der Beschwerdeführer näher darzulegen. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 134 I 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 403 f. mit Hinweis).
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri