BGer 6B_68/2014
 
BGer 6B_68/2014 vom 05.02.2014
{T 0/2}
6B_68/2014
 
Urteil vom 5. Februar 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 29. November 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn