BGer 6B_534/2013 |
BGer 6B_534/2013 vom 10.02.2014 |
{T 0/2}
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6B_534/2013
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Urteil vom 10. Februar 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Denys,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Verfahrensbeteiligte |
1. X.B.________,
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2. Y.B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Enderle,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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2. A.________ SA,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Mehrfache Veruntreuung, versuchte Veruntreuung;
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 11. Dezember 2012.
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Sachverhalt: |
A. |
Das Bezirksgericht Plessur verurteilte X.B.________ und Y.B.________ am 12. Februar 2010 wegen mehrfacher und versuchter Veruntreuung zu bedingten Freiheitsstrafen von 12 bzw. 9 Monaten.
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Das Kantonsgericht Graubünden wies die Berufung der Verurteilten am 11. Dezember 2012 ab.
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B. |
Erwägungen: |
1. |
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim Investitionsgeschäft in die Pelletsanlage um eine Risikoeinlage ohne Gewähr gehandelt habe (Beschwerde S. 5).
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Sie legen jedoch nicht dar, inwieweit der vorinstanzliche Sachverhalt willkürlich sein soll. Soweit sie von diesem abweichen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
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Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf den verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) zu Unrecht auf vollendete und versuchte Veruntreuung erkannt haben soll, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich.
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2. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Borner
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