BGer 2C_1115/2013
 
BGer 2C_1115/2013 vom 11.02.2014
{T 0/2}
2C_1115/2013
 
Urteil vom 11. Februar 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Egli.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 Fächer.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
Die in der Schweiz niedergelassenen kosovarischen Eheleute A.X.________ (geb. 1964) und B.X.________ (geb. 1960) adoptierten am 12. Januar 2012 im Kosovo einen Neffen von A.X.________, den damals 16-jährigen Kosovaren C.X.________ (geb. 1995).
Am 11. Dezember 2012 wies das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau das Gesuch um Familiennachzug vom 9. März 2012 ab. Auf Einsprache hin bestätigte das genannte Amt den Entscheid am 18. März 2013. Die anschliessende Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 25. Oktober 2013 ab.
Vor Bundesgericht beantragen A.X.________ und B.X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2013 aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch für C.X.________ gutzuheissen, eventuell die Sache an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau zurückzuweisen. Die Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist dagegen nicht durchgeführt worden.
 
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Begründungs- wie Rügeanforderungen genügt; sie kann ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden.
2.1. Die in der Schweiz niedergelassenen Beschwerdeführer machen in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch geltend (Art. 43 Abs. 1 und Art. 47 AuG [SR 142.20]). Nicht entscheidend ist, dass der Adoptivsohn inzwischen über 18 Jahre alt ist; massgebend ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung des Familiennachzugs (BGE 136 II 497 E. 3.7 S. 504 f.).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
2.3. In willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.) verzichtete die Vorinstanz auf weitere Beweismassnahmen, namentlich auf eine Befragung des Adoptivsohns, dessen Standpunkt im Übrigen aus den Adoptionsunterlagen hervorgeht.
2.4. Das Einhalten der Nachzugsfrist nach Art. 47 AuG ist ebenso unstrittig wie das Vorliegen einer ausländischen Volladoption, die grundsätzlich zum Familiennachzug berechtigt (vgl. aber unten E. 2.7; Urteile 2A.171/2006 vom 15. Juni 2006 E. 2.2; 2A.655/2004 vom 11. April 2005 E. 2.2; je mit Hinweisen [beide zum ANAG]; ferner MARTINA CARONI, in: SHK Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N. 11 zu Art. 43 AuG; MARC SPESCHA, in: Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 48 AuG; Ziff. 5.4.2 der Weisungen des BFM zum AuG [Stand: Oktober 2013], abrufbar unter www.bfm.admin.ch). Hingegen hat die Vorinstanz eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Familiennachzugs bejaht (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG) und ihrem Entscheid den nachfolgenden, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (Art. 105 BGG) Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.5. Die Beschwerdeführer leben seit 30 Jahren in ehelicher Gemeinschaft und haben keine eigenen leiblichen Kinder. Im Zeitpunkt der Adoption waren sie 48 und 52 Jahre alt. Der bei der Adoption 16-jährige Adoptivsohn stammt aus einer intakten Familie und mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen. Noch heute lebt er bei seinen leiblichen Eltern im Kosovo, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat. Bei seinen Adoptiveltern in der Schweiz war C.X.________ noch nie zu Besuch. Eine über den Verwandtschaftsgrad hinausgehende, enge affektive Beziehung ist nicht erstellt.
Angesichts dieser Umstände ist es gemäss der Vorinstanz nicht glaubhaft, dass der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Kinderwunsch für die Adoption ausschlaggebend war. Die gewünschte Elternrolle spricht gegen die Adoption eines beinahe volljährigen Neffen, der sein Leben altersentsprechend selbständig führen kann und voraussichtlich nicht mehr längere Zeit bei den Beschwerdeführern leben würde. Inwiefern darin eine geradezu willkürliche Beweiswürdigung liegen soll, legen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar (vgl. oben E. 2.2).
2.6. Die Indizienlage ist klar und unzweideutig: Vorliegend wird nicht ein Familiennachzug im Sinne der Begründung einer echten Familiengemeinschaft angestrebt. Vielmehr geht es den Beschwerdeführern darum, dem Adoptivsohn einen Aufenthaltstitel für die Schweiz und damit bessere Erwerbsmöglichkeiten zu verschaffen. Es liegt eine sog. "Umgehungsadoption" vor, mit welcher die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollen. Sie widerspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs und führt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG zum "Erlöschen" des Anspruchs nach Art. 43 Abs. 1 AuG (vgl. Urteil 2C_181/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 5.3; noch zum alten Recht: Urteile 2A.171/2006 vom 15. Juni 2006 E. 2.3.2; 2A.655/2004 vom 11. April 2005 E. 2.2; 2A.162/1994 vom 12. Dezember 1994 E. 2d). Eine weitere Interessenabwägung ist hier nicht vorzunehmen, zumal die Umgehungsadoption als solche verfassungs- und konventionsrechtlich keinen besonderen Schutz verdient und keine enge Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Adoptivsohn besteht (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV; BGE 137 I 247 E. 5.1.2 S. 252 f.; 135 I 143 E. 3.1 S. 148 f.).
2.7. Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts des Prozessausgangs erübrigen sich Ausführungen zu der von der Vorinstanz nicht näher geprüften zivilrechtlichen Vorfrage, ob die vorliegende kosovarische Volladoption in der Schweiz überhaupt anerkannt werden kann (vgl. Urteil 2A.655/2004 vom 11. April 2005 E. 2.3; ferner Urteile 5A_604/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2.2; 5A.20/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 3.3). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Egli