BGer 6B_904/2013
 
BGer 6B_904/2013 vom 12.02.2014
{T 0/2}
6B_904/2013, 6B_911/2013
 
Urteil vom 12. Februar 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
Beschwerdeführer,
gegen
6B_904/2013
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen,
Beschwerdegegnerinnen,
und
6B_911/2013
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft,
Beschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. Mai 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Verfahren 6B_904/2013 und 6B_911/2013 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini