BGer 5A_143/2014
 
BGer 5A_143/2014 vom 19.02.2014
{T 0/2}
5A_143/2014
 
Urteil vom 19. Februar 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das (in einem Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen und in teilweiser Gutheissung einer Berufung des Beschwerdeführers) die von diesem geschuldeten Frauenunterhaltsbeiträge reduziert (Fr. 1'000.-- vom 4. September 2012 bis 31. März 2013, anschliessend Fr. 678.--), im Übrigen jedoch die Berufung ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht im Urteil vom 13. Januar 2014 im Wesentlichen erwog, mit der Unterstellung der beiden Töchter unter die Obhut des Beschwerdeführers entstünden der Beschwerdegegnerin die durch den Kinderunterhaltsbeitrag abgedeckten Kosten nicht mehr, für die Übergangszeit vom 4. September 2012 bis Ende März 2013 habe die Beschwerdegegnerin jedoch noch einen um den Mietanteil für die Tochter A.________ erhöhten Unterhaltsbedarf, die Erwerbseinkünfte der Beschwerdegegnerin hätten sich nicht wesentlich verändert, zusammen mit den erwähnten Frauenunterhaltsbeiträgen verfüge die Beschwerdegegnerin über ihrem Existenzminimum entsprechende Einkünfte, durch die Unterhaltsbeiträge werde der Beschwerdeführer nicht in seinem Existenzminimum beeinträchtigt, im Übrigen erweise sich die Berufung, soweit sie hinreichend substantiiert sei, als unbegründet, die Erziehungsbeistandschaft sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Massnahmen nach Art. 98 BGG richtet (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und dessen Erwägungen zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann