BGer 5D_25/2014
 
BGer 5D_25/2014 vom 27.02.2014
{T 0/2}
5D_25/2014
 
Urteil vom 27. Februar 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liq.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Zentrale
Inkassostelle der Gerichte, Obergericht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zug.
 
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die Verfügung vom 28. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin (u.a. gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 4'841.--) der Beschwerdeführerin retourniert hat,
 
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass sich die gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts gerichteten sinngemässen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin (nebst der vorliegend allein anfechtbaren Verfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2014) auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid (Art. 113 BGG) und weitere kantonale Entscheide anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht in seiner Verfügung vom 28. Januar 2014 erwog, die Beschwerdeeingabe sei als querulatorisch und/oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb diese gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO an die Beschwerdeführerin zu retournieren sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2014 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen.
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann