BGer 1B_79/2014 |
BGer 1B_79/2014 vom 28.02.2014 |
{T 0/2}
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1B_79/2014
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Urteil vom 28. Februar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
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gegen
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Staat St. Gallen, 9000 St. Gallen,
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handelnd durch das Kantonale Untersuchungsamt, Leitender Staatsanwalt Christoph Ill, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sistierung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2014 der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen.
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Erwägungen: |
1. Das Kreisgericht Wil sprach X.________ mit Entscheid vom 20. Januar 2012 vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei und des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten; davon erklärte es sechs Monate für vollziehbar, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag. Für 27 Monate wurde der Vollzug aufgeschoben mit einer Probezeit von fünf Jahren. Dagegen erklärte X.________ Berufung und stellte dabei den Antrag, das Berufungsverfahren sei bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gegen (seinen Sohn) Y.________ zu sistieren. Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies mit Beschluss vom 23. Januar 2014 den Sistierungsantrag ab.
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2. X.________ führt mit Eingabe vom 24. Februar 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Der angefochtene Beschluss, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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3.1. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid mit Beschwerde in Strafsachen nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweisen).
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3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ohne Sistierung des Berufungsverfahrens laufe er Gefahr, dass Aussagen seines Sohnes, die dieser in seinem Verfahren mache, im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Dem ist entgegenzuhalten, wie die Strafkammer in ihrem Beschluss bereits ausgeführt hat, dass die Möglichkeit einer Befragung von Y.________ bzw. einer Konfrontation im Berufungsverfahren möglich bleibt. Hinzu kommt, dass allfällige Nachteile auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Berufungsentscheids behoben werden könnten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt offensichtlich nicht vor, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist. Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat St. Gallen und der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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