BGer 1B_92/2014 |
BGer 1B_92/2014 vom 11.03.2014 |
{T 0/2}
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1B_92/2014
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Urteil vom 11. März 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer.
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Erwägungen: |
1. Am 13. November 2013 verurteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich X.________ wegen sexueller Belästigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 750.--. Am selben Tag meldete der Verurteilte Berufung gegen dieses Urteil an. Dieses wurde ihm am 20. Dezember 2013 schriftlich begründet zugestellt. Sowohl vor als auch nach dieser Zustellung liess der Verurteilte dem Obergericht verschiedene Eingaben zukommen.
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2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2013 (recte: 2014) führt X.________ "fakultative" Beschwerde ans Bundesgericht, die sich (u.a., soweit hier wesentlich) gegen die Präsidialverfügung vom 30. Januar 2014 richtet. Seine Beschwerde hat er in der Folge ergänzt.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG).
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Demnach wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirks Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. März 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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