BGer 9C_27/2014 |
BGer 9C_27/2014 vom 11.03.2014 |
{T 0/2}
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9C_27/2014
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Urteil vom 11. März 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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Beschwerdeführerin,
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau,
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Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 9. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2013,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2014 an B.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von B.________ am 23. Januar 2014 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, weil sämtlichen Vorbringen auch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt, dass das kantonale Gericht bereits in einem früheren Verfahren festgestellt hat, dass die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem getrennt von ihr lebenden Mann vom 25. Juni 2012 einen freiwilligen Verzicht auf Einkommen (monatlicher Unterhalt) darstellt und die einnahmeseitige Anrechnung der entsprechenden (hypothetischen) Unterhaltsbeiträge deshalb nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Urteil 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1),
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dass es daher am entscheidenden Punkt der Freiwilligkeit des Einkommensverzichts vorbeizielt, wenn die Beschwerdeführerin in der zweiten Eingabe vorbringt, die Bestätigung des Unterhaltsverzichts sei nicht freiwillig erfolgt, weil die Gemeinde von ihr bei der Anmeldung zum EL-Bezug entsprechende Belege verlangt habe,
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dass ebenso unbehelflich ist, wenn die Beschwerdeführerin neu behauptet und durch nichts belegt, eine entsprechende Unterhaltsforderung wäre objektiv uneinbringlich,
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dass bei dieser Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht vorliegt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. März 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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