BGer 4A_56/2014 |
BGer 4A_56/2014 vom 14.03.2014 |
{T 0/2}
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4A_56/2014
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Urteil vom 14. März 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mietvertrag; Ausstandsgesuch,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung,
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2. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2013.
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In Erwägung, |
dass das Obergericht des Kantons Bern das von der Beschwerdeführerin gegen das Regionalgericht Berner Jura-Seeland erhobene Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 abwies;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 26. Januar 2014 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 4. Dezember 2013 Beschwerde einzulegen;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass die Frist nur eingehalten wird, wenn die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
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dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass der mit eingeschriebener Post versandte Entscheid des Obergerichts am 13. Dezember 2013 zugestellt worden ist;
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dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 14. Dezember 2013 zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 BGG) am 28. Januar 2014 abgelaufen ist;
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dass die Beschwerdeführerin die vom 26. Januar 2014 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel am 29. Januar 2014 der Schweizerischen Post übergeben hat;
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dass die Beschwerdeführerin demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, weshalb auf ihre Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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