BGer 2C_269/2014 |
BGer 2C_269/2014 vom 18.03.2014 |
{T 0/2}
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2C_269/2014
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Urteil vom 18. März 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 30. Januar 2014.
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Nach Einsicht |
in das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 30. Januar 2014, womit die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der gegen den tunesischen Staatsangehörigen X.________ angeordneten Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 27. April 2014, festgestellt wird,
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in das an das Bundesgericht adressierte Schreiben von X.________ vom 14. März 2014, womit namentlich darum ersucht wird, seine kritische Situation und die seine illegale Anwesenheit in der Schweiz betreffende Administrativhaft zu prüfen,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
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dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
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dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 4. Februar 2014 eröffnet wurde,
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dass die Frist am 5. Februar 2014 zu laufen begann und mithin am Montag, 7. März 2014 endigte,
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dass die Rechtsschrift vom 14. März datiert und gemäss auf dem dazugehörenden Briefumschlag angebrachtem Poststempel auch an jenem Tag zur Post gegeben wurde, sodass sie verspätet erscheint,
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dass es sich erübrigt zu prüfen, ob es bei der Postaufgabe zu Verzögerungen kam, die nicht dem inhaftierten Beschwerdeführer zu gerechnet werden könnten,
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dass nämlich die Eingabe vom 14. März 2014 offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält, befasst sich doch der Beschwerdeführer nicht mit den gesetzlichen beziehungsweise tatsächlichen Haftvoraussetzungen, sondern mit im Haftprüfungsverfahren nicht zu hörenden Einwänden gegen eine Rückschaffung in seine Heimat,
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dass jedenfalls auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass sich die Eingabe vom 14. Mai 2014 möglicherweise als Haftentlassungsgesuch interpretieren lässt und die entsprechenden zeitlichen Voraussetzungen erfüllt wären (Art. 80 Abs. 5 AuG),
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dass es sich rechtfertigt, sie der Vorinstanz zwecks allfälliger Behandlung als Haftentlassungsgesuch zu überweisen,
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dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig würde, es indessen die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. |
2. |
3. |
Lausanne, 18. März 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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