BGer 6B_158/2014 |
BGer 6B_158/2014 vom 20.03.2014 |
{T 0/2}
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6B_158/2014
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Urteil vom 20. März 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 22. Oktober 2013.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. |
2. |
3. |
3.1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm ohne Bedingungen Akteneinsicht zu gewähren (Beschwerde S. 1 Ziff. 2). Er macht geltend, vor der vereinbarten Akteneinsicht bei der Vorinstanz habe deren Präsident sowohl am 17. Oktober 2013 als auch am 31. Januar 2014 von ihm verlangt, sein Mobiltelefon im Sekretariat zu deponieren. Dies habe er verweigert, worauf ihm die Akten nicht herausgegeben worden seien (Beschwerde S. 1/2 unter "Sachverhalt").
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm am 17. Oktober 2013 und 31. Januar 2014 zu Unrecht verboten worden, die Akten mit seinem Mobiltelefon selbstständig am Sitz der Vorinstanz zu fotokopieren (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 1). Indessen bestreitet er nicht, dass er bereits vor dem 17. Oktober 2013 allenfalls sogar mehrmals persönlich Kopien von Aktenstücken erstellte bzw. die Akten einscannte (Urteil S. 9). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwieweit er durch das Verbot einen Nachteil erlitten haben könnte, zumal er nicht sagt, von welchen Akten er zur Vorbereitung der Hauptverhandlung bzw. Anfertigung der Beschwerde noch Kopien benötigt hätte (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.6).
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3.3. In Bezug auf die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht stellt die Vorinstanz fest, aus den Akten ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer erklärte, inwiefern das Protokoll seiner Ansicht nach nicht richtig abgefasst wurde (Urteil S. 7). Dagegen bringt er vor, er habe die entsprechenden Stellen mit einem Textmarker angezeichnet (Beschwerde S. 3/4 Ziff. 2.1). Für diese Behauptung bringt er keine Belege bei. Folglich ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit die Darstellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein soll.
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3.4. Selbst wenn der Beschwerdeführer zunächst keine Einsicht in Nebenakten gehabt haben sollte, wäre dieser Mangel nach Auffassung der Vorinstanz geheilt, weil die Unterlassung im Berufungsverfahren nachgeholt wurde (Urteil S. 6/7). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2). Dass hier Heimlichkeiten ihm gegenüber beabsichtigt gewesen sein könnten (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3), vermag er nicht glaubhaft zu machen.
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4. |
5. |
6. |
7. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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