BGer 9C_852/2013 |
BGer 9C_852/2013 vom 21.03.2014 |
{T 0/2}
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9C_852/2013
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Urteil vom 21. März 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
M.________,
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vertreten durch Fürsprech Beat Widmer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2013.
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In Erwägung, |
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1965 geborenen M.________ mit Verfügung vom 26. September 2011 rückwirkend ab 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zusprach,
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dass die IV-Stelle diese Verfügung wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 25. April 2013 aufhob und die Ausrichtung der Invalidenrente auf den 31. Mai 2013 einstellte,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 abwies,
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dass M.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass das kantonale Gericht die Verfügung vom 26. September 2011, mit welcher die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, wie zuvor bereits die Verwaltung selbst, welche ihre ursprüngliche Verfügung am 25. April 2013 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, als zweifellos unrichtig erachtet hat (zu den Wiedererwägungsvoraussetzungen siehe BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; Urteile 9C_629/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2, 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4, 9C_937/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1, 9C_396/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2),
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dass die Vorinstanz dargelegt hat, die IV-Stelle habe in der ursprünglichen Verfügung vom 26. September 2011 die ärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht im Lichte der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern (BGE 130 V 352, 136 V 279 E. 3 S. 280 ff.) gewürdigt und insbesondere nicht beachtet, dass die Schmerzstörung im vorliegenden Fall in Anwendung der Rechtsprechung als überwindbar betrachtet werden müsse,
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dass die Beschwerdeführerin sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden invalidisierenden Auswirkungen ihres Leidens auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, Berichte des Psychiaters Dr. med. K.________ Zentrum X.________ AG, vom 30. November 2012 und 22. November 2013 einzureichen,
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dass diese fachärztlichen Berichte nicht geeignet sind, die Annahme der Vorinstanz, die ursprüngliche Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 26. September 2011 sei zweifellos unrichtig gewesen, zu entkräften,
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dass der erste Bericht vom 30. November 2012 der Verwaltung und der Vorinstanz bekannt war, wurde er doch zuhanden der Invalidenversicherung erstellt,
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dass den Ausführungen in diesem Bericht indessen keinerlei Aussagekraft in Bezug auf die hier streitige invalidisierende Wirkung der bei der Versicherten diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung hat, während der zuhanden des Rechtsvertreters verfasste Bericht des Dr. med. K.________ (vom 22. November 2013) über ein halbes Jahr nach Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 25. April 2013 erstattet wurde, welche praxisgemäss die zeitliche Grenze für die gerichtliche Beurteilung bildet (BGE 129 V E. 1.2 S. 4, 167 E. 1 S. 169), wogegen Sachverhalte, die sich später ereignet haben, ausser Acht bleiben,
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dass der Arztbericht vom 22. November 2013 somit schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden kann,
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dass es im Übrigen fraglich erscheint, aber mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen offen bleiben kann, ob der letztgenannte Arztbericht als zulässiges neues Beweismittel vom Bundesgericht in die Beurteilung miteinbezogen werden könnte, bestand doch bereits aufgrund der zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgefallenen Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle vom 25. April 2013 und nicht erst des vorinstanzlichen Entscheids Anlass zur Einreichung einer psychiatrischen Beurteilung (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass die medizinischen Akten eine Beurteilung der Zulässigkeit der Wiedererwägung erlauben und die Versicherte nicht zu begründen vermag, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt seitens der Vorinstanz unvollständig und damit offensichtlich unrichtig abgeklärt worden sei, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht erübrigt,
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. März 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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