BGer 8C_110/2014 |
BGer 8C_110/2014 vom 28.03.2014 |
{T 0/2}
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8C_110/2014
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Urteil vom 28. März 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte |
1. G.________,
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2. A.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Rückerstattung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 13. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die Ehegatten A.________ und G.________ wurden von Juli 2002 bis April 2009, abgesehen von einem Unterbruch im Jahre 2005, von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt. Nach einem am 10. Juli 1999 erlittenen Verkehrsunfall richtete ihnen der Haftpflichtversicherer am 21. Dezember 2007 und am 21. Mai 2008 Versicherungsleistungen als Akontozahlung aus. Diese setzten sich aus einem Betrag von Fr. 40'000.- zu Gunsten der Ehefrau (Fr. 35'000.- Haushaltsschaden und Fr. 5000.- Genugtuung) und einer Erledigungsofferte zu Gunsten des Ehemannes in Höhe von Fr. 13'600.- (Fr. 6'300.- Erwerbsausfall, Fr. 5'800.- Haushaltsschaden und Fr. 1'500.- Genugtuung) zusammen. Mit Verfügung vom 7. April 2009 stellte die Sozialbehörde unter Anrechnung eines zur Deckung des Lebensunterhalts angefallenen Vermögens von Fr. 47'100.- (exklusive Genugtuung) ihre Unterstützungsleistungen mit Wirkung ab 1. April 2009 mangels Bedürftigkeit ein. Diese Verfügung ist nach Ausschöpfung des Rechtsmittelweges in Rechtskraft erwachsen (Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses; 8C_159/2012 ).
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A.b. Am 17. Dezember 2009 verfügte die Sozialbehörde gegenüber den Ehegatten A.________ und G.________ die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 23'200.70 zuzüglich Zins von 5 % ab Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens Fr. 100.- pro Monat zurückbezahlt würden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass während einer allfälligen Unterstützung ein angemessener Betrag der Sozialhilfeleistung mit der Rückerstattungsforderung verrechnet würde, auf Gesuch hin die ratenweise Rückerstattung geprüft und bei gegebener Voraussetzung die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen werde. Den gegen die Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 20. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wies es ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.________ und G.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sozialhilfebehörde zu verpflichten, von einer Rückforderung abzusehen; zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter wird beantragt, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, die Kosten zur Begleichung des Honorars des Rechtsvertreters festzusetzen. Des Weitern wird um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz, der nicht mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und der in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ergangen ist (Art. 82 lit. a BGG), welche nicht unter eine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen fällt. Die Beschwerdeführer erfüllen die Legitimationsvoraussetzungen (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wird - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids - gestützt auf Art. 34 lit. f des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BgerR; SR 173.110.131) - durch die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG.
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2. Das kantonale Gericht hat erwogen, gestützt auf das in § 5 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000 (SHG; BGS 890.100) statuierte Subsidiaritätsprinzip gingen namentlich Einkommen und Vermögen bedürftiger Personen, Leistungen der Sozialversicherungen und von unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen wie auch weitere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten der öffentlichen Fürsorge vor. Auf die Qualifikation des vermögensrechtlichen Anspruchs als Erwerbsausfallentschädigung oder Haushaltsschaden komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine Ausnahme bildeten lediglich Leistungen aus Genugtuung, da sie dem Ausgleich eines immateriellen Schadens dienten. Ausser der Genugtuung seien daher sämtliche Zahlungen des Haftpflichtversicherers als Vermögensanfall anzurechnen. Diese hätten den Beschwerdeführern ab der Überweisung auf das Klientenkonto ihres Rechtsvertreters, mithin ab 21. Dezember 2007/21. Mai 2008 zur Verfügung gestanden. Ab diesem Zeitpunkt seien diese somit nicht mehr bedürftig gewesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer habe die Sozialbehörde zwar am 6. November 2007 telefonisch und am 7. Dezember 2007 per Mail über die Akontozahlungen informiert, jedoch trotz wiederholter Mahnungen erst am 13. März 2009 die zur Überprüfung des Vermögenseingangs erforderlichen Unterlagen eingereicht. Damit liege eine Verletzung der Informations- und Meldepflicht gemäss § 19 SHG vor. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführer gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung sind laut Vorinstanz erfüllt. Mit der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs mittels Verfügung vom 17. Dezember 2009 sei die einjährige Frist gemäss § 21 Abs. 1 SHG gewahrt, die Forderung somit nicht verjährt oder verwirkt.
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3. |
3.1. Die Beschwerdeführer rügen unter Berufung auf Art. 49 Abs. 1 BV eine Verletzung des Vorrangs von Bundesrecht.
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3.1.1. Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts kann als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die kantonale Norm mit dem Bundesrecht im Einklang steht (BGE 137 I 31 E. 4.1 S. 41 mit Hinweis; Urteil 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
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3.1.2. Die Beschwerdeführer machen unter Hinweis auf BGE 134 III 489 E. 4.5.1 S. 494 geltend, gemäss Art. 74 ATSG dürften nur funktionale und sachlich kongruente Leistungen angerechnet und zurückgefordert werden. Beim Kongruenzgrundsatz handelt es sich nach Auffassung der Beschwerdeführer um einen Rechtsgrundsatz des Bundesrechts. Da die Sozialhilfe Erwerbscharakter habe, sei sie mit dem Haushaltsschaden - im Gegensatz zum Erwerbsschaden - nicht sachlich kongruent, weshalb insoweit eine Anrechnung als Vermögensanfall nicht in Frage komme. Indem die baselstädtische Sozialhilfegesetzgebung dies zulasse, verstosse sie gegen Bundesrecht. Im Sinne einer einheitlichen Anwendung der Kongruenzgrundsätze sei nebst der Genugtuung auch der Haushaltsschaden von einer Zuordnung zum Vermögenszuwachs auszuschliessen.
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3.1.3. Die von den Beschwerdeführern erwähnten bundesrechtlichen Regeln (Art. 74 ATSG) und Grundsätze der funktionalen und sachlichen Kongruenz betreffen Fälle, bei denen mehrere Ersatzpflichtige für ein bestimmtes Risiko aufeinandertreffen. Bei einer solchen Konstellation muss entschieden werden, ob die geschädigte Person gegenüber sämtlichen Ersatzpflichtigen die je geschuldete Leistung voll fordern kann (Prinzip der Anspruchskoordination) oder nicht (Leistungskoordination). Soll bei einer Mehrheit von Ersatzpflichtigen eine Leistungskoordination greifen (etwa zur Vermeidung einer Überentschädigung), hat eine interne Auseinandersetzung unter den Ersatzpflichtigen zu erfolgen (Regress). Dabei geht es um die Beantwortung der Frage, wer letztlich für den Schaden aufzukommen hat. Das Regressrecht der Art. 72 ff. ATSG ordnet in diesem Sinne den Rückgriff der Sozialversicherungsträger auf einen oder mehrere Haftpflichtige ( UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 2 ff. zu Art. 72 ATSG). Die Sozialhilfe wird demgegenüber vom Subsidiaritätsprinzip beherrschaft. Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (vgl. dazu CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 114 f.; CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 73 ff.). Während im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht Leistungen unabhängig davon ausgerichtet werden, ob die berechtigte Person mit oder ohne diese über genügend finanzielle Mittel verfügt, richtet die Sozialhilfe nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit Mittel aus.
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3.1.4. Da bezüglich des Anspruchs auf Sozialhilfe somit andere Grundsätze gelten als im Rückgriffsrecht der Versicherungsträger auf weitere Haftpflichtige, erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, wonach sich die von der Sozialbehörde verlangte Rückerstattung nach den Grundsätzen der funktionalen und sachlichen Kongruenz zu richten habe, als nicht stichhaltig. Daher geht auch der mit der derogatorischen Kraft des Bundesrechts begründete Einwand fehl, die Rückerstattung hätte gegenüber den Beschwerdeführern insoweit nicht behördlich verfügt werden dürfen, als sie einen Vermögensanfall zufolge des vom Haftpflichtversicherer ausgerichteten Haushaltsschadens beinhaltet.
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3.2. |
3.2.1. Die Sozialhilfebehörde stützt ihre Verfügung vom 17. Dezember 2009 auf § 19 Abs. 1 SHG (Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug). Davon ging auch das kantonale Gericht aus. Nach dieser Bestimmung hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführer machen letztinstanzlich nicht geltend, die Rückerstattung hätte sich nach § 16 SHG (Rückerstattung und Verrechnung aufgrund Leistungen Dritter) richten müssen bzw. Vorinstanz und Verwaltung hätten diese Bestimmung willkürlich nicht angewendet. Es kann daher offen bleiben, ob es sich bei der Vergütung für den Haushaltsschaden um Leistungen Dritter im Sinne dieser Bestimmung handelt, "welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der bedürftigen Person dienen".
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3.2.2. Der Subsidiaritätsgrundsatz bezieht sich auf das vorhandene Einkommen und Vermögen (§ 5 Abs. 2 lit. a SHG). Die SKOS-Richtlinien empfehlen für Leistungen, die eine Person infolge der Zusprache von Genugtuung oder Integritätsentschädigung erhält, dass diese nur soweit angerechnet werden sollen, als die Vermögensfreigrenze nach der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen überschritten wird. Da der Person ein immaterieller Schaden widerfahren ist, soll ihr auch ein gewisser Ausgleich zugestanden werden. Den Kantonen steht es jedoch frei, für die Nutzung und Verwertung von Vermögenswerten strengere Regeln vorzusehen, als dies die SKOS-Richtlinien empfehlen ( HÄNZI, a.a.O., S. 191).
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3.2.3. Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim Ersatz des Haushaltsschadens um eine Vergütung, die einkommensunabhängig mit dem Wertverlust durch die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltführung anfällt und haftpflichtrechtlich "normativ", ungeachtet der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse, zu ersetzen ist (BGE 134 III 489 E. 4.5.1 S. 494). Ausgeglichen wird der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt ( KELLER/GABI/GABI, Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2012, S. 96). Das kantonale Gericht hat erwogen, beim Haushaltsschaden handle es sich - im Gegensatz etwa zur Genugtuung - um den Ersatz eines Normativschadens, welcher den Beschwerdeführern als Einkommen bzw. vermögensrechtlicher Anspruch anzurechnen sei. Inwiefern diese Auffassung auf einer verfassungswidrigen Auslegung kantonalen Rechts beruhe oder sonstwie mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wäre, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun.
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4. Gerügt wird weiter eine falsche Anwendung der Grundsätze des Verjährungsrechts. Die Beschwerdeführer argumentieren, ein allfälliger Rückerstattungsanspruch sei verjährt, weil ihn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnisnahme des massgebenden Sachverhalts geltend gemacht habe. Diese sei im Jahre 2007 telefonisch und per Mail über Akontozahlungen des Haftpflichtversicherers orientiert worden.
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4.1. Gemäss § 21 Abs. 1 Satz 1 SHG verjährt der Rückforderungsanspruch, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe.
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4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, § 21 Abs. 1 SHG entspreche mit Bezug auf die relative Frist von einem Jahr nach Kenntnis des Rückforderungsanspruchs jener gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG, weshalb bezüglich des Beginns des Fristenlaufs auf die dazu ergangene Rechtsprechung abgestellt werden könne. Massgebend für den Kenntniserhalt sei demnach jener Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben seien. Dies sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4) dann der Fall, wenn im konkreten Einzelfall alle erheblichen Umstände zugänglich seien, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem Rückerstattungspflichtigen ergebe. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts wurden die Beschwerdeführer von der Sozialbehörde wiederholt aufgefordert, die ihr im Jahre 2007 telefonisch und per Mail mitgeteilte Akontozahlung des Haftpflichtversicherers zu belegen. Da die Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst am 13. März 2009 die Erledigungsofferten des Haftpflichtversicherers vom 21. Dezember 2007 und 21. Mai 2008 mit der detaillierten Schadensberechnung einreichten, ging die Vorinstanz davon aus, die Sozialbehörde habe erst ab diesem Zeitpunkt gesicherte Kenntnis vom genauen Rechtsgrund und der Höhe des Vermögensanfalls erhalten und damit über eine hinreichend gesicherte Grundlage für die Begründung einer Rückerstattungsforderung verfügt. Mit der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs mittels Verfügung vom 17. Dezember 2009 habe die Sozialbehörde die einjährige Frist gemäss § 21 Abs. 1 SHG somit gewahrt.
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4.3. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass es nach der zu Art. 25 ATSG ergangenen Rechtsprechung genügt, wenn der Versicherungsträger bei der Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung besteht. Daraus schliessen sie, dass der Sozialbehörde der Rückforderungsanspruch grosso modo aufgrund eines Telefonats und einer E-Mail ihres Rechtsvertreters bereits im Jahr 2007 bekannt gewesen sei. Ob indessen für die Bestimmung des Beginns der einjährigen Frist die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG herangezogen werden kann, erscheint fraglich, da es sich dabei um eine Verwirkungsfrist handelt ( KIESER, a.a.O., N. 38 zu Art. 25 ATSG) und § 21 SHG von "Verjährung" spricht. Damit scheint diese Bestimmung wohl eher Art. 60 OR oder Art. 67 OR nachgebildet zu sein. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung ist für den Beginn der einjährigen Frist vorausgesetzt, dass der Gläubiger seinen Anspruch dem Grundsatz und Umfang nach sicher kennt, so dass er ihn mit Erfolg geltend machen kann. Dabei genügt es nicht, dass der Gläubiger von seinem Anspruch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben können. Allerdings schiebt auch nicht jede im Einzelnen noch bestehende Unsicherheit über Anspruchselemente den Beginn des Fristenlaufs hinaus (vgl. Urteile 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.3; 2A.553/2002 vom 22. August 2003 E. 4.3). Am Ergebnis ändert sich indessen aus den nachstehenden Gründen ohnehin nichts.
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4.4. Die Beschwerdeführer hatten der Sozialbehörde unbestrittenermassen bereits im Jahre 2007 eine Bestätigung über die Aufteilung der Akontozahlungen des Haftpflichtversicherers in Aussicht gestellt, diese jedoch erst am 13. März 2009 eingereicht. Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 teilten sie mit, es handle sich um eine Zahlung von Fr. 40'000.- für den Haushaltsschaden der Ehefrau, der zumindest teilweise für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens im Zusammenhang mit dem noch hängigen Versicherungsfall verwendet werde. Im Schreiben vom 11. Juni 2008 wurde ohne nähere Präzisierung der Eingang einer zweiten Akontozahlung in Höhe von Fr. 13'600.- erwähnt, welche wiederum für ein Privatgutachten verwendet werden sollte. Aufgrund der zunächst unklaren Sachlage ist die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Sozialbehörde erst nach Zustellung der detaillierten Schadensaufstellung und Zahlungsbestätigung des Haftpflichtversicherers am 13. März 2009 Kenntnis des Rückerstattungsanspruchs hatte. Damit erweist sich die Rüge, die mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 geltend gemachte Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen sei verjährt, als unbegründet.
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4.5. Wurde die Rückforderung somit rechtzeitig geltend gemacht, erübrigen sich Ausführungen zur Unterbrechung einer allfälligen Verjährung. Davon ist zu Recht auch die Vorinstanz ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt daher nicht zu beanstanden.
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5. |
5.1. |
5.1.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des Grundsatzes der ungerechtfertigten Bereicherung. Aufgrund der vom Haftpflichtversicherer erworbenen Vermögenswerte habe die Sozialbehörde ihre Unterstützungsleistungen eingestellt. Wäre der entsprechende Betrag an die Behörde überwiesen worden, hätte diese wieder Unterstützungsleistungen erbringen müssen. Wenn diese nun denselben Betrag zurückfordern könne, sei sie ungerechtfertigt bereichert.
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5.1.2. Die Beschwerdeführer lassen bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass sie bis 31. März 2009 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfebehörde erhalten haben. Da sie die Versicherungsleistungen ab Erhalt und somit ab Dezember 2007/Mai 2008 für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts hätten verwenden können, hätten sie bereits ab diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfeleistungen mehr beziehen dürfen. Dass die Zahlungen des Haftpflichtversicherers offenbar auf ein Konto ihres Rechtsvertreters überwiesen und dort vorläufig belassen wurden, ändert daran nichts. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer nicht von Anfang an zur Bestreitung des Lebensunterhalts darüber hätten verfügen dürfen. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
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5.2. In die gleiche Richtung zielt der Einwand der Beschwerdeführer, mit welchem sie ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz und damit einen Verstoss gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB geltend machen, weil einerseits die Ablösung von der Sozialhilfe in Kauf genommen, anderseits aber genau diejenige Summe zurückverlangt werde, welche die Ablösung ermöglicht habe. Damit entstehe spätestens nach dem Vermögensverzehr eine neue Notlage. Das kantonale Gericht hat dazu festgehalten, es sei den Beschwerdeführern unbenommen, nach dem nachvollziehbaren und angemessenen Verzehr der Versicherungsleistungen bei der Sozialbehörde erneut ein Gesuch um Unterstützung einzureichen. Diese Betrachtungsweise ist nicht willkürlich.
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5.3. Überdies machen die Beschwerdeführer auch einen Verstoss gegen Art. 12 BV geltend, weil sie über kein Vermögen mehr verfügten und sich daher in einer Notlage befänden. Inwiefern durch die streitige Rückerstattungsverfügung indessen der Schutzbereich von Art. 12 BV tangiert wäre, begründen die Beschwerdeführer nicht näher. Dass ihnen auf entsprechendes Gesuch hin die eigentliche Nothilfe, welche einzig die unerlässlichen Mittel zum Überleben umfasst (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172 mit Hinweisen), nicht gewährt worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Die Berufung auf Art. 12 BV erweist sich daher als unbegründet.
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5.4. In Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 14 UNO-Pakt II wird in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern diese Norm durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt sein soll.
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6. |
6.1. Schliesslich richten sich die Beschwerdeführer auch gegen die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung bringen sie einzig vor, der vorinstanzliche Entscheid verstosse gegen die Rechtsweggarantie. Art. 29a BV garantiert die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde. Es besteht indessen im Lichte der Rechtsweggarantie kein Anspruch darauf, das Rechtsmittelverfahren trotz Fehlens der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unentgeltlich durchzuführen.
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6.2. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihnen für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Von hier nicht in Frage stehenden, überdies nicht geltend gemachten Ausnahmesituationen, kann lediglich derjenige eine Parteientschädigung beanspruchen, der in der Sache zumindest teilweise obsiegt. Vor Vorinstanz waren die Beschwerdeführer indessen gänzlich unterlegen.
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7. Der Beschwerde ist somit kein Erfolg beschieden. Gleiches gilt, soweit eventualiter beantragt wird, die Sache sei zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiefür besteht kein Anlass.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erscheinen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. März 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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