BGer 5A_234/2014 |
BGer 5A_234/2014 vom 02.04.2014 |
{T 0/2}
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5A_234/2014
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Urteil vom 2. April 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________.
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Gegenstand
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fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen vom 11. Februar 2014.
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Erwägungen: |
1. Mit Entscheid vom 14. Januar 2014 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.________ den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 426 ZGB fürsorgerisch in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Z.________ ein. Die Massnahme war bis zum 18. April 2014 befristet. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde an die Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, welche am 11. Februar 2014 die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 20. März 2014 gegen den besagten Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Massnahme und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 31. März 2014 teilt der Anwalt des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit, die fürsorgerische Unterbringung sei wegen der am 26. Februar 2014 misslungenen Fahndung aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei am 21. März 2014 erneut durch einen Arzt fürsorgerisch in die UPK eingewiesen worden.
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2. Da die fürsorgerische Unterbringung, welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, gemäss Angaben des Anwalts des Beschwerdeführers bereits aufgehoben worden ist, besteht kein aktuelles schützenswertes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet zwar ein virtuelles Interesse und bringt zur Begründung vor, aufgrund des repetitiven Charakters der fürsorgerischen Unterbringung verfüge er über ein (virtuelles) schützenswertes Interesse, zumal eine Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung andernfalls nie zustande komme. Der Beschwerdeführer vermag indes nicht zu belegen, dass der geschilderte Umstand bereits mehrfach vorgekommen sei, sodass im Ergebnis eine Prüfung der fürsorgerischen Unterbringung nie habe stattfinden können.
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3. Infolge Wegfalls des aktuellen Interesses nach Einreichung der Beschwerde ist das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Präsidenten der Abteilung als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).
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4. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist gutzuheissen, da sich die Beschwerde nicht als vornherein aussichtslos erwiesen hat und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm wird ein amtlicher Beistand ernannt, der für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Das Verfahren 5A_234/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Beistand in der Person von Advokat Nicolas Roulet, bestellt.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Advokat Nicolas Roulet wird für seine Bemühung im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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