BGer 4A_103/2014 |
BGer 4A_103/2014 vom 04.04.2014 |
{T 0/2}
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4A_103/2014
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Urteil vom 4. April 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ Genossenschaft,
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vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aberkennungs- und Widerklage; Mietrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2013.
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In Erwägung, |
dass die B.________ Genossenschaft (Beschwerdegegnerin) ihren ehemaligen Mieter A.________ (Beschwerdeführer) mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Steckborn vom 20. Juli 2011 im Betrag von Fr. 20'330.-- für ausstehende Mietzinsen betrieb;
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dass das Bezirksgericht Frauenfeld der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. Oktober 2011 die provisorische Rechtsöffnung gewährte;
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dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Frauenfeld Aberkennungsklage erhob, der sich die Beschwerdegegnerin widersetzte, wobei sie widerklageweise die Bezahlung von Fr. 19'743.65, zuzüglich Zins, für die Nutzung des Mietobjekts von August bis Oktober 2011 und für Räumungs- und Lagerkosten sowie Kosten für das Auswechseln des Schliesszylinders verlangte;
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dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2012 zudem Fr. 154'800.-- Schadenersatz und die Feststellung verlangte, dass er im Mietobjekt nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Betrieb zu führen, für den der Mietvertrag abgeschlossen worden sei;
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dass das Bezirksgericht Frauenfeld mit Entscheid vom 7. Mai 2013 die Aberkennungsklage im Umfang von Fr. 4'200.-- guthiess und feststellte, der Beschwerdeführer schulde der Beschwerdegegnerin Fr. 16'130.--, wobei es auf die an der Hauptverhandlung zusätzlich gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, während es die Widerklage der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen guthiess;
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dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 7. Mai 2013 erhobene Berufung mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 abwies und den angefochtenen Entscheid bestätigte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Februar 2014 erklärte, den Entscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 7. Mai 2013 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 7. Mai 2013 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
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dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f., 379 E. 1.3 S. 383 f.; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Anforderung nicht erfüllt;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 126 III 198 E. 1d S. 201);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht bzw. darüber hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
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dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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