BGer 5A_151/2014 |
BGer 5A_151/2014 vom 04.04.2014 |
{T 0/2}
|
5A_151/2014
|
Urteil vom 4. April 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
|
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
|
Gerichtsschreiber V. Monn.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West, Amthausgasse 4, 3714 Frutigen.
|
Gegenstand
|
Vertretungsbeistandschaft,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
|
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. Februar 2014.
|
Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
6.1. Endet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Wie das Obergericht zutreffend festhält, gilt diesbezüglich auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht, was das Bundesgericht schon mit Bezug auf das alte Vormundschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 2012) erkannt hat: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend eignet der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (s. die Urteile 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 und 2.2 und 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1, je mit Hinweisen; vgl. zum neuen Recht PHILIPPE MEIER/SUZANA LUKIC, Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 293; KURT AFFOLTER/URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 52 zu Art. 425 ZGB).
|
6.2. Der Beschwerdeführer verkennt die geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsentscheids. Er macht nicht geltend, dass die Schlussrechnung der Informationspflicht nicht genügt, weil beispielsweise Einnahme- oder Ausgabepositionen ganz vergessen, in unrichtiger Höhe aufgenommen oder fälschlicherweise berücksichtigt worden wären. Stattdessen kritisiert er die Art, wie die KESB die Verwaltung seines Einkommens und Vermögens geordnet hat, und die Weise, in der die Beiständin ihr Amt führt. So bemängelt er, die am 12. Juni 2013 erfolgte Pfändung seines Kontoguthabens von Fr. 19'500.-- sei "trotz fehlendem pfändbarem Vermögen ausgelöst und durchgeführt" worden und "generell unberechtigt" gewesen; der Betrag sei "durch eine dubiose Inkassofirma auch noch gesetzeswidrig masslos erhöht" worden. Der Beiständin wirft er vor, diesen "Diebstahl" nicht verhindert, sondern "höchst persönlich" verursacht und organisiert und damit amts- und pflichtwidrig gehandelt zu haben. Bei alledem stellt er die vorinstanzliche Erkenntnis nicht in Abrede, wonach die Pfändung berücksichtigt werden müsse, wenn die Bilanz stimmen soll. In gleicher Manier klagt der Beschwerdeführer, er könne "bei der aktuell fremd installierten Bank" nicht selbst über sein Kontoguthaben verfügen, weil die KESB den Zugang zu seinem eigenen Konto auf den Bezug eines Taschengeldes von Fr. 900.-- eingeschränkt habe. Durch gezielte Kleinhaltung mit dem monatlichen Sackgeld hätten die Behörden ein künstliches Vermögen erzeugt, das ihm zu erheblichen Teilen wiederum mit Auszahlungen "an dubiose Dritte abgezockt" worden sei. Allein mit solch vagen Anschuldigungen vermag der Beschwerdeführer nicht gegen die vorinstanzliche Erkenntnis aufzukommen, wonach die Bilanz nachvollziehbar und aussagekräftig ist, er sich in ärztlicher Behandlung befinde und keine Hinweise dafür vorlägen, dass Arztrechnungen unberechtigterweise gestellt worden wären. Schliesslich reklamiert der Beschwerdeführer, mit der Ernennungsurkunde vom 6. September 2013 würden "gleich seine gesamten IV-/AHV-/EL-Gelder missbräuchlich annektiert". Abgesehen davon, dass sich auch dieser Vorwurf nicht auf die Schlussrechnung, sondern auf die Ausgestaltung der Erwachsenenschutzmassnahme bezieht, ist er schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil er sich gar nicht auf die fragliche Abrechnungsperiode bezieht. Diese endete am 22. August 2013. Untauglich sind aus demselben Grund auch die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit angeblich verschwundenen "Glückskette-Geldern" von Fr. 2.1 Mio. und dem vermeintlichen Diebstahl von Sozialgeldern an frühere Vormunde richtet.
|
7. |
8. |
9. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 4. April 2014
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: von Werdt
|
Der Gerichtsschreiber: V. Monn
|