BGer 2C_645/2013
 
BGer 2C_645/2013 vom 07.04.2014
{T 0/2}
2C_645/2013
 
Urteil vom 7. April 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 17. Juni 2013.
1. Der 1981 geborene A.X.________ ist Staatsangehöriger von Bangladesch und reiste am 25. September 2002 in die Schweiz ein, wo er ohne Erfolg um Asyl nachsuchte.
2. Das von A.X.________ und seiner Gattin daraufhin beim Bundesgericht eingereichte und als "Bundesgerichtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, weshalb es im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist:
2.1. Die Beschwerdeführer verweisen im Wesentlichen auf ihre Ehe und berufen sich auf Art. 42 Abs. 1 AuG und auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 rechtskräftig entschieden, dass die Beschwerdeführenden eine Scheinehe eingegangen waren, was bedeutet, dass bis zum massgeblichen Zeitpunkt in jenem Verfahren keine schützenswerte echte Beziehung zwischen den Gatten bestand, und der Beschwerdeführer 1 deshalb aus seiner Ehe keinen Aufenthaltsanspruch herleiten konnte. Die Wiedererwägung einer solchen, formell-rechtskräftigen Entscheidung setzt voraus, dass nachträglich eingetretene Tatsachen die Anpassung der ursprünglichen Verfügung an den neuen Sachverhalt notwendig erscheinen lassen, weil andernfalls die rechtskräftige Anordnung fehlerhaft würde.
2.2. Die Wandlung einer ursprünglich rechtsmissbräuchlich geschlossenen Scheinehe in eine tatsächlich geführte Ehe (sog. "amor superveniens") ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, doch kann sie jedenfalls nicht leichthin angenommen werden (BGE 121 II 1 E. 2d S. 4; Urteil 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 4.2). Da eine solche Wandlung auf seelische Vorgänge zurückzuführen ist, kann darauf nur mit Hilfe von Indizien geschlossen werden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485). Die Behauptungslast liegt dabei - wie bei jedem Wiedererwägungsgesuch infolge nachträglicher Änderung des Sachverhalts - bei der rechtsuchenden Partei. Ihr obliegt es, in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt. Rechtsprechungsgemäss sind in der Konstellation des "amor superveniens" erhöhte Anforderungen an den Nachweis des wirklichen Ehewillens zu stellen (Urteil 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 4.2).
2.3. Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer jedoch über weite Teile gerade nicht geltend, dass rechtserhebliche 
2.4. Soweit sie sinngemäss überhaupt eine Veränderung der Umstände behaupten, berufen sie sich hierfür auf Arztberichte und Bestätigungen von Nachbarn, welche grösstenteils nach dem Datum des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids entstanden und deshalb als sog. "echte Noven" in jedem Fall unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen). Den unter diesem Gesichtspunkt einzig zulässigen ärztlichen Zeugnissen vom 18. Februar 2013 ist lediglich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 bis zum 31. März 2013 zu entnehmen, wogegen es diesen Dokumenten mit Bezug auf die vorliegend interessierenden Fragen an jeglicher Aussagekraft fehlt. Gleiches gilt für die undatierten Fotos von Familienereignissen: Diese zeigen bloss Momentaufnahmen, welche keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Beziehung als solche zulassen. Die Beschwerdeführer vermochten somit den ihnen obliegenden Nachweis von neuen, veränderten Umständen nicht zu erbringen.
3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Da ihre Eingabe von vornherein als aussichtslos zu gelten hatte, kann dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zähndler