BGer 9C_871/2013 |
BGer 9C_871/2013 vom 07.04.2014 |
{T 0/2}
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9C_871/2013
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Urteil vom 7. April 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
Stadt Zürich,
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Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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K.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2011 verneinte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Anspruch von K.________ u.a. auf Ergänzungsleistungen (EL) nach Bundesrecht zur Altersrente der AHV, wogegen dieser Beschwerde erhob. Mit Entscheid vom 28. Februar 2013 erkannte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Folgendes:
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"In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid (...) vom 15. November 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab September 2010 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
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Zur quantitativen Festsetzung des Anspruchs wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, überwiesen" (Dispositiv-Ziffer 1).
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A.b. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 verneinte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV die Anspruchsberechtigung von K.________ erneut, woran es mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 festhielt.
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B. In Gutheissung der Beschwerde des K.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheeentscheid vom 9. Juli 2013 auf und stellte fest, er habe Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 27'794.- ab September 2010 bis und mit August 2013, zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2012 auf dem Nachzahlungsbetrag, sowie monatlich Fr. 787.- ab September 2013 (Entscheid vom 30. September 2013 [Dispositiv-Ziffer 1 erster Teil]).
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C. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 1 erster Teil des Entscheids vom 30. September 2013 sei aufzuheben.
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K.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 139 V 42 E. 1 S. 44) sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 17 E. 3 S. 19). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann - im Rahmen der den Parteien obliegenden Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen) - die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
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3. Der Entscheid vom 28. Februar 2013 bejahte den Anspruch des Beschwerdegegners auf Ergänzungsleistungen ab September 2010 und überwies die Sache zu dessen quantitativer Festsetzung an den Beschwerdeführer. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten, erwuchs somit formell und auch materiell in Rechtskraft (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144), wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Davon erfasst wurde insbesondere auch die Feststellung in der Begründung, der Beschwerdegegner habe im Jahr 2010 über kein Vermögen mehr verfügt (E. 2), und es könne ihm kein Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet werden (E. 7; vgl. Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.2 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 4/03 vom 17. November 2003 E. 2.2; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2b S. 416). Der Beschwerdeführer hatte somit nur, aber immerhin das in der Begründung zu den anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben Festgelegte umzusetzen, was lediglich rein rechnerische Operationen erforderte. In rechtlicher Hinsicht verblieb ihm kein Beurteilungsspielraum (vgl. Urteil 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2). Alle Vorbringen in der Beschwerde, welche (letztlich) die Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Erwägungen im Entscheid vom 28. Februar 2013 betreffen, etwa Vermögensverzichtshandlungen, die zu Unrecht nicht geprüft worden seien, sind daher nicht zu hören, und es ist nicht darauf einzugehen.
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4. Der Anfechtungsgegenstand des ersten kantonalen Verfahrens bildende Einspracheentscheid vom 15. November 2011 betraf die Monate August bis Dezember 2010 sowie die Zeit ab 1. Januar 2011. Der (End-) Entscheid vom 28. Februar 2013 ist somit bis Ende 2011 von Rechtsbeständigkeit erfüllt (vgl. BGE 128 V 39; Urteile 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 4 und 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3, in: SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19). Der zweite Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 verneinte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (und Zusatzleistungen nach kantonalem Recht) für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. März 2013 sowie ab 1. April 2013. Gestützt auf die Berechnungsblätter hat die Vorinstanz den Anspruch neu berechnet und die vom Beschwerdeführer für die Zeit bis Ende August 2013 sowie ab 1. September 2013 geschuldeten Leistungen festgesetzt.
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5. |
5.1. Die Berechnung für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2011 entspricht unbestrittenermassen den Vorgaben im Entscheid vom 28. Februar 2013. Darauf kann, wie in E. 3 hievor dargelegt, nicht zurückgekommen werden. Erst nach Erlass des Entscheids vom 28. Februar 2013 bemerkte oder bekannt gewordene Tatsachen - der Beschwerdeführer erwähnt u.a. die (unklare) Wohnsituation seit 1. September 2011 und die nicht gemeldete Ausrichtung von Prämienverbilligung ab 2010 - haben unberücksichtigt zu bleiben. Diesbezüglich stünde einzig der Weg der Revision des rechtskräftigen Entscheids vom 28. Februar 2013 offen, wie das kantonale Sozialversicherungsgericht festgehalten hat.
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5.2. Ab 1. Januar 2012 hat die Vorinstanz dieselben Berechnungspositionen berücksichtigt wie für das abgelaufene Kalenderjahr, bei den anerkannten Ausgaben u.a. den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins einer Wohnung bei alleinstehenden Personen (Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b, je Ziff. 1 ELG), bei den anrechenbaren Einnahmen einzig die Altersrente der AHV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). In den Berechnungsblättern zum Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 waren weiter ein Vermögensertrag und ein Vermögensverzehr (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG) aufgrund eines Vermögens von Fr. 340'394.- bzw. Fr. 330'305.-, wovon ein Verzichtsvermögen von Fr. 216'700.- resp. Fr. 206'700.- (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 17a Abs. 1 ELV), sowie übrige Einnahmen in der Höhe von Fr. 21'360.-, gemäss Beschwerdeführer aus der Untervermietung der Wohnung an der Hofwiesenstrasse in Zürich (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat diese Positionen ohne nähere Begründung unberücksichtigt gelassen, was mit Bezug auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens richtig ist, soweit es um Sachverhalte vor Erlass des ersten Einspracheentscheids vom 15. November 2011 geht (vgl. Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.2 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 4/03 vom 17. November 2003 E. 2.2; vorne E. 3).
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Unter diesen Umständen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch ab 1. Januar 2012 neu berechne. Dabei wird sie auch zu prüfen haben, ob dem Beschwerdegegner die unbestrittenermassen seit 2010 jährlich ausgerichtete individuelle Prämienverbilligung anzurechnen ist. Im vorstehenden Sinne ist die Beschwerde begründet.
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6. Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Fr. 300.- dem Beschwerdeführer und Fr. 200.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'700.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. April 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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