BGer 8C_635/2013
 
BGer 8C_635/2013 vom 09.04.2014
{T 0/2}
8C_635/2013
 
Urteil vom 9. April 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
 
Verfahrensbeteiligte
I.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2013.
 
Sachverhalt:
A.a. Der 1976 geborene I.________ war als Angestellter der R.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. November 2000 bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab August 2002 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit.
I.________ war über eine andere Arbeitgeberin weiterhin bei der SUVA unfallversichert, als er am 14. Februar 2007 mit seinem Personenwagen rückwärts aus einem Parkplatz auf die Strasse fuhr und ein Auto rechts mit dem Heck seines Wagens kollidierte. Dabei zog er sich abermals eine Distorsion der HWS zu. Auch für dieses Ereignis anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 28. Juli 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2008, stellte sie die Leistungen alsdann per 31. Juli 2008 mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs ein.
A.b. Am 30. August 2010 war I.________ als Mitarbeiter der E.________ AG ebenfalls bei der SUVA unfallversichert, als ein Militärfahrzeug an einer Kreuzung von hinten auf das von ihm gelenkte Auto auffuhr. Es wurde abermals eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Nach diversen medizinischen Behandlungen und Abklärungen stellte die SUVA mit Verfügung vom 15. Februar 2012 die Versicherungsleistungen per 29. Februar 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf weitergehende Leistungen, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und die Adäquanz zu verneinen sei. Auf Einsprache hin hielt sie an diesem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Juli 2013 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte unter Beilage eines Berichts der Klinik X.________ vom 29. Mai 2013 beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien die gesetzlichen Leistungen über den 29. Februar 2012 hinaus auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Anordnung einer umfassenden Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die Voraussetzungen, unter denen der vom Beschwerdeführer neu eingereichte Bericht der Klinik X.________ vom 29. Mai 2013 ausnahmsweise zulässig wäre, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass dieser unbeachtet bleiben muss.
2. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend.
3. Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die über den 29. Februar 2012 hinaus geklagten Beschwerden des Versicherten.
 
4.
 
4.1.
4.1.1. Nach zutreffender Wiedergabe und umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass keine organisch-strukturellen Verletzungen als Folge des Unfalls vom 30. August 2010 ausgewiesen sind. Zudem hätten auch die Unfälle der Jahre 2000 und 2007 keine somatisch-organischen Befunde ergeben. Aufgrund der Aktenlage könne vom Auftreten des typischen Beschwerdebildes nach einem Schleudertrauma der HWS ausgegangen werden. Dies ist nicht zu beanstanden.
4.1.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet zu einem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere sind, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, aus dem ausführlichen Bericht der Klinik Y.________ (interdisziplinäre Schmerzsprechstunde) vom 31. Mai 2011 keine organisch-strukturellen Verletzungen ersichtlich. Vielmehr zeigten sich nebst segmentalen Funktionsstörungen (segmentale Dysfunktionen im Bereich der HWS und der oberen BWS) diverse muskuläre Probleme, wie der Kreisarzt Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 4. Juli 2011 bestätigte. Strukturelle Läsionen wurden ausgeschlossen. Die medizinischen Abklärungen umfassten dabei auch ein CT der HWS vom 7. September 2010, ein MRI der HWS vom 25. November 2011 und eine neurologische Untersuchung vom 6. Dezember 2010, wie sich u.a. auch aus der zusammenfassenden Stellungnahme des Kreisarztes vom 23. März 2011 ergibt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die geklagten Beschwerden damit nicht auf einen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2 hievor) organisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden zurückzuführen. Indem die Vorinstanz aufgrund der bestehenden Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) von ergänzenden medizinischen Abklärungen, insbesondere der beantragten zusätzlichen Begutachtung, absah, kann ihr keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Auch letztinstanzlich besteht kein zusätzlicher Abklärungsbedarf, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
4.2. Die Vorinstanz hat nach Fallabschluss per 29. Februar 2012 die Adäquanzprüfung gemäss der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) vorgenommen. Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Massgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 9.1; 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Praxisgemäss wird eine einfache Auffahrkollision auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2). Die Vorinstanz hat den Unfall vom 30. August 2010 u.a. angesichts der Sachschäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers und der gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung der Abklärungsstelle Z.________ vom 26. Januar 2011 kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereichs von 10-15 km/h den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten zugeordnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer von einer Einstufung des Ereignisses als mittelschwer an der Grenze zu den schweren ausgeht, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Einwendungen vermögen keine Zweifel an der biomechanischen Beurteilung zu begründen. Wie es sich sodann mit der gerügten Qualifikation des Unfallereignisses vom 14. Februar 2007 verhält, das ebenfalls als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft wurde, braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, wurde darüber doch mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2008 rechtskräftig entschieden.
4.3. Bei der gezeigten Unfallschwere müssten von den zusätzlich zu beachtenden Kriterien (gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) mindestens vier in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5 mit Hinweisen).
Während das kantonale Gericht einzig die Kriterien der besonderen Art der Verletzung und des schwierigen Heilungsverlaufs bzw. der erheblichen Komplikationen - wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise - als gegeben erachtete, sieht der Beschwerdeführer mit Ausnahme der besonders dramatischen Begleitumstände und der ärztlichen Fehlbehandlung alle hiervor zitierten Kriterien in einer mindest einfachen Form als erfüllt an, bei der besondern Art der Verletzung gar in ausgeprägter Art.
 
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles sei erfüllt.
4.4.2. Mit Bezug auf das Kriterium der schweren oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen hielt die Vorinstanz fest, es könne nicht von einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden ausgegangen werden. Sodann hätten weder von den beiden Vorereignissen somatisch-strukturelle Schädigungen noch eine eingeschränkte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorgelegen, sodass grundsätzlich nicht von einer Verletzung besonderer Art ausgegangen werden könne. Dennoch bejahte sie die besondere Art der Verletzung - im Sinne einer wiederholten Betroffenheit desselben Körperteils - in geringem Umfang, insoweit als im Zeitpunkt des Ereignisses vom 30. August 2010 noch Restbeschwerden des Ereignisses von 2007 vorgelegen haben (was aufgrund der Akten nicht ganz eindeutig sei). Diese mit Blick auf die Vorschädigung (vgl. Urteil 8C_629/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.5) eher zu Gunsten des Versicherten ergangene Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus dem Urteil 8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.2.3 nichts Zusätzliches ableiten; so wurde darin das Kriterium ebenfalls lediglich als in einfacher Weise erfüllt bewertet.
4.4.3. Was das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung betrifft, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die durchgeführten Behandlungen (ärztlich/physiotherapeutische und medikamentöse Behandlung sowie medizinische Trainingstherapie, sowie ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik im November/ Dezember 2010) in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegten, zumal reine Abklärungsmassnahmen ausser Betracht zu bleiben haben. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behandlungen wie Massage, Heimgymnastik, Atlastherapie, Kraniosakraltherapie, Neuraltherapie sowie Kortisoninfiltration können nicht als überdurchschnittlich belastend im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E.4.4 mit Hinweisen). Der Einwand, dass er immer wieder aus eigener Initiative Aufenthalte in der Klinik X.________ anstrebte und anstrebt, ändert daran ebenfalls nichts. Dieses Kriterium ist zu Recht verneint worden.
4.4.4. Eine ärztliche Fehlbehandlung wird nach Lage der Akten richtigerweise nicht geltend gemacht.
4.4.5. Beim Kriterium der Arbeitsunfähigkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumata der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, welche die versicherte Person trotz ernsthaften Anstrengungen nicht zu überwinden vermag. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f). Die Vorinstanz hat das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen, ohne auf Art und Umfang der Wiedereingliederungsbemühungen einzugehen, verneint, da sich angesichts der Arbeitsfähigkeitsentwicklung eine erhebliche rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht bejahen lasse. Auch dies ist nicht zu beanstanden, nachdem selbst der Hausarzt Dr. med. H.________, wie von Seiten des Beschwerdeführers bestätigt wird, ab 1. November 2011 eine 50%ige und ab März 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hat. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erheblichen Anstrengungen, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, ist mithin nicht weiter einzugehen.
4.4.6. Was letztlich die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben wären.
4.5. Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten des Versicherten die drei Kriterien der besonderen Art der erlittenen Verletzung, der erheblichen Beschwerden sowie des schwierigen Heilungsverlaufs als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 30. August 2010 und den geklagten, im Sinne der Rechtsprechung organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben eine Leistungspflicht somit zu Recht verneint; die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. April 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter