BGer 5A_308/2014
 
BGer 5A_308/2014 vom 17.04.2014
{T 0/2}
5A_308/2014
 
Urteil vom 17. April 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. April 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. April 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Konkursandrohung abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. November 2011 als GmbH im Handelsregister eingetragen, das Fortsetzungsbegehren sei am 4. März 2014 gestellt worden, die Beschwerdeführerin unterliege somit der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziffer 9 i.V.m. Art. 40 SchKG), die Konkursandrohung sei daher zu Recht ausgestellt worden (Art. 159 SchKG), im Übrigen dürfe weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand oder Nichtbestand der Schuld entscheiden, dafür stehe die Klage nach Art. 85 oder 85a SchKG offen, die Beschwerdeführerin lege auch keine Mangelhaftigkeit der Konkursandrohung dar,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf die bisherige Korrespondenz zu verweisen und eine Abklärung des Sachverhalts zu fordern,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 3. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde ohne Verhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann