BGer 1B_45/2014
 
BGer 1B_45/2014 vom 05.05.2014
{T 0/2}
1B_45/2014
 
Urteil vom 5. Mai 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin E. Looser,
gegen
B.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden.
Gegenstand
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft; Eintretensfrage,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2013 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 17. Juni 2012 wurde in T.________ das Kind D.________, geb. 2007, von dem von A.________ gelenkten Personenwagen angefahren. Es erlag den dabei erlittenen Verletzungen.
A.b. Am 19. Juni 2012 verzichtete der Vater C.________ ausdrücklich auf die Beteiligung als Strafkläger am Strafverfahren und die entsprechenden Parteirechte, kündigte aber an, zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen zu wollen. Am 6. Juli 2012 erklärten die Eltern C.________ und B.________ über ihren Anwalt, in ihrer Eigenschaft als Opfer einer Straftat die entsprechenden Verfahrensrechte zu beanspruchen.
A.c. Nach Anhörung der Eltern stellte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden das gegen A.________ eröffnete Strafverfahren am 14. Februar 2013 ein.
 
B.
 
C.
 
D.
 
E.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
3.1. Mit dem angefochtenen Beschluss beschloss die Vorinstanz, auf die bei ihr erhobene Beschwerde einzutreten. In der Sache muss sie aber noch entscheiden. Der Eintretensbeschluss schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar. Er wurde selbständig eröffnet.
3.2. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die wie hier weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn alternativ der Vor- und Zwischenentscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
3.2.1. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.).
3.2.2. Ebenso fällt eine Anfechtung gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht. Bei Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers läge zwar ein Endentscheid vor. Kumulativ erforderlich ist jedoch, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Das Bundesgericht legt diese Voraussetzung im Strafverfahren restriktiv aus (vgl. Urteile 1C_585/2013 vom 17. September 2013 E. 1.2.2 sowie 1B_155/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.4). Die Regelung von Art. 93 Abs. 1 BGG dient nicht in erster Linie den Interessen der Verfahrensbeteiligten, sondern soll das Bundesgericht entlasten, weshalb die Ausnahmen zurückhaltend zu handhaben sind (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 11 zu Art. 93 BGG).
3.2.3. Mit einer bedeutsamen Einsparung ist hier nicht zu rechnen: Muss die Vorinstanz über die bei ihr hängige Beschwerde inhaltlich entscheiden, geht es nur um die Frage der Einstellung des Strafverfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, d.h. wegen Fehlens eines Straftatbestandes. Damit ist voraussichtlich kein grosser Aufwand an Kosten bzw. zusätzlichen Beweismassnahmen verbunden. Bei einer allfälligen Bestätigung der Einstellung könnte unmittelbar auch lediglich der Einstellungsentscheid beim Bundesgericht angefochten werden. Eine Aufhebung der Einstellungsverfügung wäre zwar mit Weiterungen verbunden. Diese blieben aber angesichts des in Frage stehenden Delikts überschaubar; überdies wären sie nach der Gesetzeslage in Kauf zu nehmen und würden keinen Vorrang beanspruchen, ist doch die Anklageerhebung als solche nicht anfechtbar (vgl. Art. 324 Abs. 2 StPO). Im Übrigen blieben die Parteirechte des Beschwerdeführers im Strafverfahren gewahrt.
3.2.4. Ist mithin weder mit der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit oder Kosten noch eines weitläufigen Beweisverfahrens zu rechnen, erweist sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als unzulässig.
 
4.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
4. 
Lausanne, 5. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Uebersax