BGer 2C_398/2014 |
BGer 2C_398/2014 vom 07.05.2014 |
{T 0/2}
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2C_398/2014
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Urteil vom 7. Mai 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. März 2014.
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Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Der mit einer hier ansässigen deutschen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführer hat gemäss Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA einen abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehe formell fortdauert. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatenangehörigen kann in diesem Fall mangels Bestehens bzw. Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten bzw. Nichterfüllen einer mit der Bewilligungsverfügung verbundenen Bedingung) widerrufen werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich für in seinen Anwendungsbereich fallende Ausländer keine eigenen abweichenden Bestimmungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AuG enthält (BGE 139 II 393 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Wegfallen des freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruchs wegen Beendigung der Ehegemeinschaft kann die Beibehaltung (oder Verlängerung) der Aufenthaltsbewilligung noch unter den Voraussetzungen von Art. 50 in Verbindung mit Art. 42 AuG (vgl. Art. 2 FZA; Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4.1) beansprucht werden, sofern die Ehe nicht von vornherein ausschliesslich zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eingegangen worden ist (Art. 51 AuG).
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2.2. Die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren kann sich, auch ohne dass von vornherein eine eigentliche Ausländerrechtsehe vorliegt, als rechtsmissbräuchlich erweisen, nämlich dann, wenn entweder dem Ausländer selber jeglicher Wille zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein weiteres eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem ihm einen Bewilligungsanspruch verschaffenden Ehegatten besteht (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).
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2.3. Das Verwaltungsgericht hat die Erteilung bzw. Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung auch nach Art. 96 AuG geprüft, ausserhalb des Anspruchsbereichs. Diesbezüglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die dazu erhobene Willkürrüge des Beschwerdeführers könnte auch nicht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gehört werden, wäre er doch wegen des in dieser Hinsicht fehlenden Rechtsanspruchs dazu nicht legitimiert (Art. 115 lit. b BGG, dazu BGE 133 I 185).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 7. Mai 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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