BGer 1F_14/2014
 
BGer 1F_14/2014 vom 14.05.2014
{T 0/2}
1F_14/2014
 
Urteil vom 14. Mai 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_115/2014 vom 8. April 2014.
 
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 8. April 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ betreffend Ausstandsverfahren erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten (Verfahren 1B_115/2014).
2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich (Art. 121 ff. BGG).
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp