BGer 6B_1169/2013 |
BGer 6B_1169/2013 vom 22.05.2014 |
{T 0/2}
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6B_1169/2013
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Urteil vom 22. Mai 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
A.X.________, Deutschland,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martino Luminati,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. B.X.________, Deutschland,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Einstellung (Veruntreuung usw.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Oktober 2013.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 22. Dezember 2011 Strafanzeige gegen ihre Tochter wegen "Veruntreuung, unrechtmässiger Aneignung und allen sonstigen tatbestandsrelevanten Gründen". Zusammengefasst wirft sie der Beschwerdegegnerin 2 vor, diese habe ohne Einverständnis von zwei auf die Mutter lautenden Konten bei der Y.________ Bank AG in Zürich mittels Kontovollmacht die sich darauf befindlichen, der Beschwerdeführerin zustehenden Vermögenswerte bezogen (vgl. Urteile 1B_543/2012 vom 6. Dezember 2012 und 1F_4/2013 vom 15. Februar 2013).
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2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bei den angezeigten Taten handle es sich nicht nur um Antrags-, sondern auch um Offizialdelikte. Falls seitens der Bank eine "Vertragsverletzung oder eine mangelnde Vertragserfüllung" vorliege, könnten die inkriminierten Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 sowohl die Rechte der Beschwerdeführerin als auch diejenigen der Bank unmittelbar verletzt haben.
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3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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