BGer 2C_1007/2013 |
BGer 2C_1007/2013 vom 23.05.2014 |
{T 0/2}
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2C_1007/2013
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Urteil vom 23. Mai 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Veterinäramt des Kantons Thurgau,
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Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung (Ausstand),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Seit dem Jahre 2004 vermuteten die Thurgauer Veterinärbehörden, dass Landwirt A.________ (geb. 1953) seinen Kühen nicht genügend Auslauf gewähre und gegen die Tierschutzgesetzgebung verstosse. Aus der Bevölkerung kamen ebenfalls entsprechende Hinweise an die Kantonspolizei. Aufgrund deren Mitteilung vom 17. August 2010 liess der Kantonstierarzt und Amtsleiter des Veterinäramts, am 24. August 2010 auf dem Hof von A.________ eine Kontrolle durchführen. Dabei wurden zwar Tierschutzmängel festgestellt, doch konnten mit Bezug auf den Auslauf keine Verfehlungen des Tierhalters nachgewiesen werden. Der Kantonstierarzt gelangte daher mit Schreiben vom 25. August 2010 an die Frau Gemeindeammann der Gemeinde U.________, informierte sie über "gravierende Tierschutzmängel" auf dem Hof von A.________ und ersuchte um dessen Beobachtung. Ausserdem stellte er am 20. September 2010 beim Bezirksamt Arbon einen Antrag auf Videoüberwachung des Hofes, welche vom Amt zwar angeordnet, vom Präsidenten der Anklagekammer am 10. Dezember 2010 dann aber untersagt wurde. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Bischofszell ein gegen A.________ zwischenzeitlich eröffnetes Strafverfahren am 10. März 2011 ein.
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A.b. Über seinen Rechtsvertreter verlangte A.________ diesbezüglich Akteneinsicht. Ersterer zeigte daraufhin den Kantonstierarzt am 20. Mai 2011 bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen Amtsgeheimnisverletzung an. Eine solche erblickte er im Schreiben vom 25. August 2010 des Kantonstierarztes an die Frau Gemeindeammann von U.________.
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B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) über eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), welcher unter keinen der in Art. 83 BGG genannten Ausschlussgründe fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. S. 2 f. der Eingabe vom 28. Oktober 2013) besteht unter diesen Umständen kein Raum (Art. 113 BGG).
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1.2. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz eine Ausstandspflicht des Kantonstierarztes und des Departementsvorstehers verneint und die Streitsache zugleich materiell beurteilt. Das Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde sowie deren Begründung richtet sich ausschliesslich gegen eine angebliche Verletzung von Ausstandsvorschriften. Darüber wurde nicht vorgängig in einem separaten, selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid befunden (vgl. Art. 92 BGG), so dass eine entsprechende Rüge auch noch in der Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben werden kann, zumal eine Heilung von Ausstandsfehlern nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist (Urteile 5A_357/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_378/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2.7 und E. 3).
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen). Die entsprechende Anmerkung des Beschwerdeführers (S. 3), wonach sich seine Beschwerde (im Umfang von 26 Seiten) "nur auf das Wesentliche" beschränke und die "bisherigen Eingaben an die Vorinstanzen (...) eine Fülle an Informationen zum besseren Verständnis enthalten" sollen, ist für das Bundesgericht damit unbeachtlich.
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen) sowie auf § 31 der Kantonsverfassung vom 16. März 1987 (KV/TG), welcher lautet:
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2.2. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung gilt für verwaltungsinterne Verfahren aber nicht der strenge, für unabhängige richterliche Behörden gültige Massstab von Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.), namentlich auch, was den Ausstand von Regierungsräten betrifft (Urteile 1A.28/1995 vom 14. März 1996 E. 4, nicht publ. in: BGE 122 II 81; 1P.699/1994 vom 11. Juni 1996 E. 3a; 1C_442/2011 vom 6. März 2012 E. 2). Nichtrichterliche Amtspersonen haben im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (Urteile 1C_413/2012 vom 14. Juni 2013 E. 4.2; 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E. 3.3; 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.3; 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3b mit Hinweisen, vgl. auch BGE 125 I 119 E. 3e S. 124). Ein Ausstandsgrund kann auch dann vorliegen, wenn sich die Amtsperson schon vorher über die konkrete Sache geäussert hat (Urteil 2P.56/2004 vom 4. November 2004 E. 3), dagegen nicht, wenn sie schon früher Entscheide zum Nachteil der betroffenen Partei gefällt hat (BGE 125 I 209 E. 8 S. 217 ff.). Allein der Umstand, dass gegen eine Magistrats- oder Amtsperson Strafanzeige erhoben wurde, vermag deren Ausstand nicht zu rechtfertigen (Urteile 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.7; 1P. 514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.5; 1P.568/2002 vom 20. Januar 2003 E. 2).
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3. |
4. |
4.1. Was das Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Departementsvorsteher betrifft, hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass das Departement - zumal ein ausdrücklicher entsprechender Antrag gestellt worden war - darüber hätte befinden müssen. Das Gericht sah in der Nichtbegründung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (S. 11 des angefochtenen Entscheides). In der Folge hat es das Ausstandsbegehren aber materiell geprüft und das Vorliegen eines Ausstandsgrundes verneint. Eine solche Heilung ist nicht unzulässig; den formalen Einwänden des Beschwerdeführers (u.a. "faktische Entscheide", S. 21 f. der Beschwerdeschrift) ist damit die Grundlage entzogen.
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4.2. Weiter hat das Verwaltungsgericht erwogen, es treffe zu, dass der Kantonstierarzt den zuständigen Regierungsrat vorgängig informiert habe. Dieser habe jedoch keinerlei Weisungen über einen allfälligen Entscheid erteilt. Auch hätten die beiden bloss generell über die Schwierigkeiten bei Abklärungen von allfälligen Verletzungen der Auslaufvorschriften gesprochen; eine unzulässige Vorbefassung des Departementsvorstehers liege damit nicht vor.
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5. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 23. Mai 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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