BGer 8C_178/2014
 
BGer 8C_178/2014 vom 23.05.2014
{T 0/2}
8C_178/2014
 
Urteil vom 23. Mai 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechsanwalt Thomas Baumeler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 22. Januar 2014.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1970, war als Mitarbeiterin Restauration und Bankette bei der Stiftung C.________ tätig. Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete sie sich am 29. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern lehnte einen Leistungsanspruch zunächst mit Verfügung vom 4. Mai 2011 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht Luzern) hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 1. Dezember 2011 gut und erachtete weitere Abklärungen als angezeigt. Die IV-Stelle liess die Versicherte (der Vergabe des Auftrags für ein polydisziplinäres Gutachten über SuisseMED@P folgend) durch das medizinische Abklärungsinstitut D.________ untersuchen. Gestützt auf das Gutachten vom 11. September 2012, welches der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, lehnte die IV-Stelle mit den Verfügungen vom 30. November 2012 die Ansprüche auf Umschulung sowie auf eine Invalidenrente erneut ab.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 22. Januar 2014 ab, soweit sie den Rentenanspruch betraf. Hinsichtlich der anbegehrten beruflichen Massnahmen wurde die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer Invalidenrente (nach ergänzenden Abklärungen) beantragen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.).
2. Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle zutreffend dargelegt.
3. Die Versicherte macht geltend, dass ihre Beschwerden am linken Knie nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Zu Unrecht hätten die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ auf diesbezügliche weitere Abklärungen verzichtet.
Der zur Begründung eingereichte Arztbericht des PD Dr. med. B.________ vom 28. Februar 2014, welcher eine weitergehende Arbeitsfähigkeit bestätige als von den Gutachtern des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ attestiert, bleibt als neues Beweismittel (echtes Novum) im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2).
4. Das kantonale Gericht hat das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________, die Berichte des PD Dr. med. B.________ vom 7. Dezember 2012, 12. Februar 2013 sowie 17. September 2013 (über die Operation mit Implantation eines medialen Hemischlittens am linken Kniegelenk) und die dazu ergangene Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle vom 9. Dezember 2013 eingehend und sorgfältig gewürdigt. Die Vorinstanz hat erkannt, dass bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ beidseitige chronische Kniebeschwerden berücksichtigt und im Zumutbarkeitsprofil sämtliche kniebelastenden Tätigkeiten ausgeschlossen worden seien. Trotz der erst nach der Begutachtung mittels MRI vom 19. November 2012 nachgewiesenen Knorpelschäden am linken Knie könne daher auf die Einschätzung der Experten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ abgestellt werden.
5. Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Entscheidwesentlich ist hier, dass in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens in interdisziplinärem Konsensus ausdrücklich chronische beidseitige Kniebeschwerden erwähnt wurden. Den Ausführungen des Orthopäden lässt sich entnehmen, dass die Versicherte dadurch vor allem in überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtenden Tätigkeiten wie namentlich im angestammten Beruf eingeschränkt sei; er attestierte hiefür nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ebenso wie das häufige Überwinden von Treppen sowie die Einnahme kniender und hockender Positionen. Körperlich andauernd mittelschwere und schwere Tätigkeiten sollten der Versicherten nicht zugemutet werden. Körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung mit etwa hälftig sitzendem Anteil seien aber zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt möglich. Auch wenn in diesem Zusammenhang nur die Veränderungen am rechten Knie erwähnt wurden, lässt sich aus den Schilderungen doch ohne Weiteres schliessen, dass es sich beim formulierten Zumutbarkeitsprofil um generell knieschonende Verweistätigkeiten handelt.
Diesbezügliche beweismässige Weiterungen sind nicht angezeigt. Dabei fällt auch in Betracht, dass der Beschwerdeführerin gemäss interdisziplinärem Konsens der Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ (vorab) wegen ihres Rückenleidens eine zeitliche Leistungseinbusse attestiert wurde, indem bei ganztägigem Einsatz zufolge erhöhten Pausenbedarfs nur eine 70%ige Leistungsfähigkeit zu realisieren sei. Des Weiteren hat das kantonale Gericht hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen mit Blick auf das einschränkende ergonomische Profil trotz Berücksichtigung der krankheitsbedingt reduzierten Leistung bereits im Rahmen des zumutbaren Pensums bei grundsätzlich vollzeitlicher Arbeitsfähigkeit einen leidensbedingten Abzug von 10 % in Erwägung gezogen (Urteil 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 u. 3.3). Dazu werden keine Einwendungen erhoben, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist.
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo