BGer 12T_2/2014 |
BGer 12T_2/2014 vom 27.05.2014 |
{T 0/2}
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12T_2/2014
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Entscheid vom 27. Mai 2014
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Verwaltungskommission
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Besetzung
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Bundesrichter Kolly, Präsident,
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Bundesrichter Meyer,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Generalsekretär Tschümperlin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Anzeiger,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen.
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Gegenstand
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Aufsichtsanzeige (BGG) : Koordination der Rechtsprechung.
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Sachverhalt: |
A. A.________ vertritt B.________ und ihre am 25. Dezember 2012 geborene Tochter C.________ aus Eritrea im schweizerischen Asylverfahren. Am 9. Juli 2012 ersuchte B.________ durch ihren in der Schweiz wohnhaften Bruder beim Bundesamt für Migration (BFM) um Asyl und Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Nach wiederholten an das BFM gerichteten Gesuchen um beförderliche Behandlung reichte A.________ am 12. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dieses wies die Beschwerde am 14. März 2014 ab (Verfahren E - 155/2014).
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B. A.________ reichte am 8. April 2014 beim Bundesgericht als administrativer Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht eine Aufsichtsanzeige wegen Verletzung der Koordinationspflicht ein. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 reichte er beim Bundesgericht eine Ergänzung der Aufsichtsanzeige ein.
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C. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1. Der Anzeiger macht geltend, das beanstandete Urteil vom 14. März 2014 zeige einen schwerwiegenden, behebbaren Mangel in den administrativen Abläufen der Urteilsfindung des Bundesverwaltungsgerichts auf. Er beruft sich aus dem Zeitraum vom 12. November 2013 bis zum 25. März 2014 auf sieben Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts, in denen er ebenfalls als Parteivertreter gewirkt und in denen das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung des BFM bejaht und dieses zu beförderlicher Behandlung der Gesuche angehalten hat. Im Vergleich zu diesen Urteilen hätte das Verfahren E-155/2014 nach seiner Auffassung ebenfalls gutgeheissen werden müssen. Statt dessen stelle dieses Urteil für die Bemessung der Zeitdauer trotz Beschleunigungsgebot willkürlich nur auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Verfahrens ab.
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2. Eine unzulängliche Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung am Bundesverwaltungsgericht fällt grundsätzlich in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts. Zwar liegt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Grenzbereich zwischen Rechtsprechung und administrativer Aufsicht. Ob die Rechtsprechung im konkreten Fall entsprechend dem Geschäftsreglement durchgeführt wird und diese zweckmässig organisiert ist, fällt jedoch in den der Aufsicht des Bundesgerichts unterstehenden Bereich der Organisation und Geschäftsführung. Inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als solche Prüfungsgegenstand der Aufsichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein kann, hat das Bundesgericht dagegen offengelassen (BGE 135 II 429).
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Demzufolge ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob überhaupt ein Widerspruch in der Rechtsprechung vorliegt. Denn nur in diesem Fall kann sich überhaupt die Frage einer mangelnden Koordination der Rechtsprechung stellen. Dabei ist es dem Bundesgericht in seiner Rolle als Aufsichtsinstanz in jedem Fall verwehrt, die einzelnen Verfahren auf ihre rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
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3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen erwähnten Verfahren mit im Wesentlichen übereinstimmenden Formulierungen festgehalten, eine Rechtsverzögerung sei anzunehmen, wenn eine Behörde nicht binnen gesetzlicher bzw. innert jener Frist handle, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheine. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens sei im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen seien namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe. Teilweise hat es angefügt, ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung werde nicht vorausgesetzt. Das Rechtsverzögerungsverbot sei auch dann verletzt, wenn die Behörde wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfüge. Ausserdem sind die jeweils anwendbaren Ordnungsfristen mitberücksichtigt worden.
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3.1. |
Daraus erhellt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in allen geltend gemachten Verfahren von den gleichen rechtlichen Kriterien für die Beurteilung einer allfälligen Rechtsverzögerung hat leiten lassen. Dass es die anwendbaren Grundsätze nur teilweise mit dem Hinweis ergänzt hat, Personalmangel und Überlastung vermöchten eine Rechtsverzögerung nicht zu rechtfertigen, hat an der konkreten Beurteilung nichts geändert.
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Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren E- 155/2014 als "eher komplex" beurteilt, weil die von verschiedenen Personen mitgeteilten Sachverhaltselemente genaue Kenntnisse der fallspezifischen Umstände - namentlich die Aufenthaltssituation der Beschwerdeführerinnen, ihre allfällige Gefährdung, Verbleib und Schicksal des Ehemannes und Vaters und die ökonomische Situation - voraussetzten. Eine unmittelbare Gefahr an Leib und Leben, die eine sofortige Einreisebewilligung erheischte, sei nicht erkennbar. Im Ergebnis erachtete es die bisherige Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles noch als objektiv gerechtfertigt. Im Unterschied dazu beurteilte das Bundesverwaltungsgericht alle anderen geltend gemachten Verfahren als "nicht komplex" bzw. "nicht besonders komplex" bzw. stellte in einem Wiedererwägungsverfahren - nach langem Nichtstun der Behörde - darauf ab, dass nicht ersichtlich sei, dass und welche weiteren Abklärungen notwendig seien. Eine Verletzung der Koordinationspflicht ist mithin nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr die Komplexität eines Falles anders eingeschätzt als in den übrigen Fällen und die entsprechende Rechtsfolge daran geknüpft.
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3.2. Dass Asylgesuche von Kindern besonders zügig zu behandeln sind, wie der Anzeiger geltend gemacht, vermag daran nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage, die der administrativen Kontrolle des Bundesgerichts entzogen ist. Aus den eingereichten Urteilen ergibt sich in keiner Weise, dass diese Frage unterschiedlich behandelt worden ist.
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3.3. Ebensowenig hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E- 155/2014 willkürlich - d.h. im Unterschied zu den anderen Fällen - nur die Zeit ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife beachtet. Es hat in diesem Urteil im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen eines Rechtsverweigerungsverfahrens auch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in nicht gerechtfertigter Weise die Vornahme von Befragungen oder Abklärungen verschleppt und so die Entstehung der Entscheidreife verhindert habe. Es hat dies verneint und zusammenfassend festgehalten, die Vorakten würden belegen, dass das BFM den Fall fortlaufend einer Spruchreife und Entscheidung habe zuführen wollen, aber sich durch Neuigkeiten und Unerwartetes stets zu weiteren Abklärungen veranlasst gesehen habe. Dies ist aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden.
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3.4. An diesem Ergebnis ändert auch die Ergänzung der Aufsichtsanzeige vom 22. Mai 2014 nichts.
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3.5. Fehlt es somit an einer Divergenz in der Rechtsprechung, so stellt sich die Frage nicht, ob ein Mangel in der Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung vorliegt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.
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Lausanne, 27. Mai 2014
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Im Namen der Verwaltungskommission
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kolly
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Der Generalsekretär: Tschümperlin
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