BGer 4A_255/2014 |
BGer 4A_255/2014 vom 02.06.2014 |
{T 0/2}
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4A_255/2014
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Verfügung vom 2. Juni 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.B.________ und C.B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Wey,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. März 2014.
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 26. März 2014 mit Rechtsschrift vom 28. April 2014 beim Bundesgericht anfocht;
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dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. April 2014 aufgefordert wurde, bis zum 15. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu zahlen;
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dass die Zahlungsfrist auf Gesuch der Beschwerdeführerin zuerst bis zum 20. Mai 2014 und danach bis zum 23. Mai 2014 erstreckt wurde;
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dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Mai 2014 mitteilte, er habe soeben erfahren, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, und um Abschreibung des Verfahrens bat;
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dass das Schreiben sinngemäss als Rückzug der Beschwerde zu verstehen ist, weshalb keine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt werden muss;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
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dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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verfügt die Präsidentin: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juni 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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