BGer 1C_194/2014
 
BGer 1C_194/2014 vom 10.06.2014
{T 0/2}
1C_194/2014
 
Verfügung vom 10. Juni 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen,
handelnd durch den Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne.
Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde (Initiativbegehren und Gegenvorschlag),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. März 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
 
In Erwägung,
dass A.________ seine am 7. April 2014 betreffend Initiativbegehren und Gegenvorschlag erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 30. Mai 2014 zurückgezogen hat;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_194/2014 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Lachen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp