BGer 9C_388/2014
 
BGer 9C_388/2014 vom 10.06.2014
{T 0/2}
9C_388/2014
 
Urteil vom 10. Juni 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 25. April 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. April 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 22. Mai 2014 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, dass der steuerbare Mietwert Fr. 17'177.- beträgt, und unter Hinweis auf BGE 138 V 9 festgehalten hat, dass nicht - wie bis anhin von der Ausgleichskasse in früheren Anspruchsberechnungen praktiziert - der gekürzte steuerliche Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft (70 % des Mietwerts), sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts ermittelte ungekürzte Mietwert EL-rechtlich als Einkommen anzurechnen ist, so dass die Ergänzungsleistungen im Hinblick auf eine gesamtschweizerisch zu erfolgende Gleichbehandlung der Versicherten an die vom Bundesgericht vereinheitlichte und präzisierte Rechtspraxis angepasst werden mussten, auch wenn sich in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Übrigen keine Veränderung eingestellt habe,
dass sich der Beschwerdeführer damit lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem er sich auf die frühere Praxis beruft, wonach die Ausgleichskasse analog der Bestimmung von § 28 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes jeweils nur 70 % des Mietwerts anrechnete, jedoch nicht darlegt, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts qualifiziert unzutreffend oder inwiefern dessen in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 138 V 9 stehende ungekürzte Anrechnung des steuerrechtlichen Mietwerts rechtsfehlerhaft sein soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demzufolge gegenstandslos ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer